Stadionverbot

Stadionverbot bundesweit – Voraussetzungen

Stadionverbote

Nach dem Hausrecht des jeweiligen Veranstalters ist ein Ausspruch eines Stadionverbotes gedeckt, wen ein sachlicher Grund dafür besteht.
Ein DFB -konformers Stadionverbot kann dabei aber nur ab der 4. Spielklassenebene ausgesprochen werden. Für die unteren Spielklassen gilt aber das Hausrecht eines jeden Veranstalters, meist des austragenden Vereins, d.h. hier kann kein bundesweites Verbot ausgesprochen werden.

Ein sachlicher Grund für den Ausspruch eines Stadionverbotes ist gegeben, wenn auf Grund objektiver Tatsachen ( Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft oder Richtlinien für Stadionverbote nach den DFB ) und nicht auf Grund subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, das künftig Störungen durch die betroffene Person zu besorgen sind ( BGH NJW 2010, 534 ).

Diesem ist grundsätzlich zuzustimmen, so Strafverteidiger Bernd Idselis.

Jedoch besteht die Gefahr, dass der Personenkreis, der mit einem Stadionverbot belegt wurde, willkürlich durch den Veranstalter zunächst durch das einfache pauschale Stellen von Strafanzeigen, zu Recht oder Unrecht, erweitert werden kann und erst zu späteren Zeitpunkten festgestellt wird, ob das Verfahren mit einer Einstellung oder sogar mit einem Freispruch endete.

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