Steuerstrafrecht-Schätzungen der Höhe der Steuern
Das Gericht kann die Höhe der Steuern schätzen
Im Steuerstrafrecht werden Schätzungen verwendet, um den Umfang einer Steuerhinterziehung oder anderer steuerlicher Vergehen zu ermitteln, wenn keine genauen Informationen vorliegen. Schätzungen können auf verschiedenen Methoden basieren, wie zum Beispiel der Vergleich mit ähnlichen Fällen, der Analyse von Bankkonten oder der Schätzung von Einnahmen und Ausgaben.
Die Schätzungen im Steuerstrafrecht dienen dazu, den Schaden für den Staat zu ermitteln und die Höhe der Steuernachzahlungen und Strafen festzulegen. Sie können auch verwendet werden, um die Beweislast zu erleichtern, wenn der Täter keine genauen Aufzeichnungen über seine Einkünfte und Ausgaben vorlegt.
Es ist wichtig zu beachten, dass Schätzungen im Steuerstrafrecht nicht willkürlich vorgenommen werden dürfen. Sie müssen auf nachvollziehbaren und plausiblen Annahmen basieren und vom Täter angefochten werden können. Der Täter hat das Recht, die Schätzungen anzufechten und eigene Beweise vorzulegen, um die Schätzung zu widerlegen.
Schätzungen im Steuerstrafrecht können sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Täters vorgenommen werden.
Ist jedoch eine Berechnung möglich, hat diese stets vorrangig zu erfolgen. Schätzungen obliegen der eigenverantwortlichen Überzeugungsbildung des Tatrichters, bzw. des Gerichtes.
Diese-s muss daher auch in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, wie er-es zu den Schätzungsergebnissen gelangte. Zu schätzen ist dabei nicht die verkürzte Steuer, sondern die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen. Von besonderer Bedeutung kann deshalb sein, welche Gewinnermittlungsmethode zugrunde gelegt wird, der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder die Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Hat der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen, gilt nach § 4 Abs. 1 EStG die Grundform des Betriebsvermögensvergleichs. Ferner ist das im Strafprozess geltende Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO zu beachten, nach dem gewisse steuermindernde Tatsachen bei der tatbestandlichen Bestimmung der Steuerverkürzung nicht berücksichtigt werden dürfen. Nicht unter das
Kompensationsverbot fallen aber solche Betriebsausgaben, die unmittelbar mit den verschwiegenen Betriebseinnahmen zusammenhängen.
Die unter das Kompensationsverbot fallenden steuermindernden Aspekte dürfen erst im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden. Wenn sich steuermindernde und steuererhöhende Faktoren gegenseitig ausgleichen, kann dies jedoch bereits bei der Frage des Vorsatzes des Steuerpflichtigen eine Rolle spielen.
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