Nebenklage, Opfer der Tat, Schadensersatz
Opfer – Nebenklage – Schadensersatz – Opferanwalt
Als Nebenkläger auftreten?
Bei bestimmten Straftaten stehen Ihnen als Opfer einer Straftat, umfängliche Beteiligungsrechte zu, die in der Strafprozessordnung geregelt sind.
Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger hat das Opfer, aber auch die Eltern, die Kinder, Geschwister und die Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu.
Die Rechte des Nebenklägers sind in der Strafprozessordnung besonders geregelt. Insbesondere haben sie als Nebenkläger schon im Ermittlungsverfahren das Recht auf Zulassung der Nebenklage und können schon im Ermittlungsverfahren Einfluss auf dieses nehmen. Insbesondere haben sie aber das Recht während einer eventuell später stattfindenden Hauptverhandlung von Anbeginn an teilzunehmen.
Dies gilt auch, wenn Sie als Zeuge Betracht kommen. Sie können nämlich als Opfer einer Straftat auch gleichzeitig Zeuge dieser sein.
Als Nebenkläger/in können Sie natürlich in der Hauptverhandlung Fragen stellen, Sie können auch Fragen beanstanden, Sie können Beweisanträge stellen und Sie können, bei Bedarf, auch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts einlegen.
Natürlich bekommen Sie während des gesamten Verfahrens, also von Beginn an, auch Akteneinsicht.
Für den Fall, dass Sie sich die Kosten einer Nebenklage nicht leisten können, besteht für Sie die Möglichkeit, für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wir machen das dann für Sie.
Wir vertreten Verletzte einer Straftat nach:
• 174 StGB, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
• 174 a StGB, sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten, Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
• 174 b StGB, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
• 174 C StGB, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratung-, Behandlung- oder Betreuungsverhältnisses,
• 176 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern,
• 176 a StGB, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,
• 176 b StGB, sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge,
• 177 StGB , sexueller Nötigung, Vergewaltigung,
• 178 StGB, sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge,
• 179 StGB, sexueller Missbrauch widerstandsunfähige Personen,
• 180 StGB, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger,
• 180 a StGB, Ausbeutung von Prostituierten,
• 181 a StGB, Zuhälterei,
• 182 StGB, sexueller Missbrauch von Jugendlichen,
• 185 StGB, Beleidigung,
• 186 StGB, üble Nachrede,
• 187 StGB, Verleumdung,
• 188 StGB, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens,
• 189 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener,
• 211, 22,23 StGB, versuchter Mord
• 212, 22,23 StGB, versuchter Totschlag,
• 221 StGB, Aussetzung,
• 223 StGB, Körperverletzung,
• 224 StGB, gefährliche Körperverletzung,
• 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen,
• 226 StGB, schwere Körperverletzung,
• 232 StGB, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung,
• 233 StGB, Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft,
• 233 a StGB, Förderung des Menschenhandels,
• 234 StGB, Menschenraub,
• 234 a StGB, Verschleppung,
• 235 StGB, Verschleppung Minderjähriger
• 239 Abs. 3 StGB, Freiheitsberaubung in Form der Qualifikation,
• 239 a StGB, erpresserischen Menschenraub,
• 239 b StGB , Geiselnahme,
• 340 StGB, Körperverletzung im Amt
• § 4 Gewaltschutzgesetz.
Neben diesen aufgezählten genannten Paragraphen steht noch derjenigen Person die Möglichkeit als Nebenkläger auftreten zu, der erfolgreich das so genannte Klageerzwingungsverfahren durchgeführt hat.
Adhäsionsverfahren und Schmerzensgeld
Darüber hinaus können Sie während des Verfahrens, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, als Opfer einer Straftat im so genannten Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter beantragen. Über diesen Anspruch wird sodann im Strafprozess entschieden. Dies hat den Vorteil, dass sie nicht zusätzlich vor den ordentlichen Gerichten, nach Abschluss des Strafverfahrens, gegen den Täter klagen müssen. Zudem ist oftmals die Bereitschaft des Täters zum Schadensausgleiches in einem Strafprozess höher als in einem Zivilprozess.
Das Adhäsionsverfahren dient der Beschleunigung und Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung. Dies soll vor allem bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit erfolgen um einen umfänglichen Opferschutz zu gewährleisten.
Zu weiteren Fragen der Nebenklage und zu weiteren Fragen ihrer Rechte als Opfer einer Straftat, rufen Sie uns an, 04221 9166980.
Beitrag redaktionell bearbeitet von studentischer Mitarbeiterin Julia Eker
Anmerkung des Strafverteidigers Bernd Idselis:
Obwohl die Regelungen der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens genau im Gesetz geregelt sind, trifft man in diesen Verfahren immer wieder, gerade bei den Amtsgerichten, auf Strafrichter/-innen, die dieses Rechtsinstitut als störend empfinden. Hier herrscht augenscheinlich noch immer die Ansicht vor, das das Strafgericht nur über den Täter zu urteilen hat und nicht auch die Interessen des Opfers berücksichten soll.
Eine Wiedergutmachung eines Schadens, was Intension des Gesetzgebers war, tritt bei den Gerichten oft in den Hintergrund, weil mehr Arbeit auf den erkennenden Richter/-in zukommt über die Anträge der Nebenklage zusätzlich zu entscheiden.
Dazu kommt, das gerade im Adhäsionsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche entschieden werden soll, womit sich der/die Strafrichter/-in nicht mehr auskennt.
Hier ist es also dringende und vornehmliche Aufgabe des Strafverteidigers, die Rechte des Opfers gegenüber dem Täter, aber auch beim Gericht deutlich durchzusetzen, indem auf das Gericht eingewirkt wird und der Adhäsionsantrag umfangreich formuliert wird, damit der /die Richter-in eine Hilfestellung erhält.
Lassen Sie sich nicht abschrecken und holen Sie unbedingt Rat ein.
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