Strafbefehlsverfahren – Einspruch und Verteidigung

Eine Hauptverhandlung in einer Strafsache stellt ein aufwendiges und daher auch kostenintensives Unterfangen dar; das Gericht muss zusammentreten, Staatsanwaltschaft, der/die Angeklagter/e und vielleicht der Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Zeugen und Sachverständige müssen geladen werden und zur Verhandlung erscheinen.

Dies alles führt dazu, das der Betroffene nicht nur psychisch, sondern auch finanziell belastet wird, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, das eine Hauptverhandlung in der Öffentlichkeit stattfindet, was zusätzliche Belastungen bedeuten kann.

Bei einfach strukturierten Taten besteht nun für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit das sog. Strafbefehlsverfahren zu beantragen und durchzuführen, insbesondere bei Tätern, die im Ermittlungsverfahren bereits geständig waren, wäre die Durchführung einer Hauptverhandlung überflüssiger Aufwand.

Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr des Erlass des Strafbefehls schriftlich beim Strafrichter oder beim Schöffengericht mit einer konkreten Rechtsfolge.

Wird der Strafbefehl vom Gericht erlassen, so wird dieser dem Beschuldigten zugestellt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Macht er davon Gebrauch, so muss das Gericht Termin zur Hauptverhandlung anberaumen.

Ist der Betroffene mit der im Strafbefehl ausgesprochenen Rechtsfolge einverstanden, erlangt dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Aus ihm kann dann vollstreckt werden.

Aus dem oben Gesagten folgt, dass schon im Ermittlungsverfahren zusammen mit dem Strafverteidiger nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände versucht werden sollte, evtl. bei der Staatsanwaltschaft auf die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens hinzuwirken, oder es vorneherein auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen.

Bei dieser Abwägungsfrage helfen wir Ihnen. 04221 9166980

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