Beweisantrag

Was ist ein Beweisantrag im Strafverfahren?

Eine gute zielführende strafrechtliche Verteidigung in Strafsachen und Verkehrsstrafsachen, aber auch im Bußgeldverfahren, ist ohne die Stellung von Beweisanträgen nur schwer denkbar und möglich. Nur so gelangen wesentliche Verfahrensabschnitte und -Vorträge zur Sach- und Rechtslage in das Protokoll der Hauptverhandlung und sind somit einer rechtlichen Überprüfung durch die Instanzgerichte zugänglich. Allein durch Zeugenaussagen kann nicht eindringlich auf die Urteilsfindung des Gerichts Einfluss genommen werden, ebenso nicht durch lockere Gesprächssituation mit dem Vorsitzenden Richter  oder durch allgemeine Erörterungen zur Sach- und Rechtslage.

Hier wird ein Versuch unternommen die Grundlagen des Beweisantrages kurz zu erläutern.

Bei einem Antrag zur Beweiserhebung handelt es sich begrifflich um das Begehren eines Verfahrensbeteiligten, das kann der Strafverteidiger oder der Staatsanwalt sein, zu einer bestimmten Beweisbehauptung einen ganz bestimmten Beweis zu erheben. Dabei muss die Beweisbehauptung jedoch die Schuld- und/ oder die Straffrage betreffen.
Dabei muss der „Beweisantrag das unbedingte Verlangen beinhalten, dass zum Nachweis eines bestimmten behaupteten, konkreten Sachverhalts durch Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird“ , so der BGH in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005,3 StR 201/05.

Nach § 244 III StPO ist ein Beweisantrag, der in der Hauptverhandlung gestellt wird abzulehnen, wenn schon die Erhebung des Beweises unzulässig ist.
Der Beweisantrag darf nur abgelehnt werden, wenn die Erhebung des Beweises wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung ist oder schon erwiesen wurde, oder das Beweismittel ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist (Beispiel: Zeugennennung nur mit Vornamen im Ausland, ohne Adresse und Nachnamen) insbesondere wenn der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wurde oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung eines Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann als wäre die behauptete Tatsache wahr.

Beweisanträge müssen zwingend in der Hauptverhandlung mündlich gestellt werden. Schriftliche Anträge einfach zu Gerichtsakte gereicht ob in oder außerhalb der Hauptverhandlung, reichen dafür nicht aus. Diese Anträge müssen nicht förmlich beschieden werden und werden somit auch nicht Gegenstand einer Überprüfung durch das Instanzengericht zugänglich.
Beweisanträge müssen in jeder Instanz gestellt, eventuell auch wiederholt werden.

Antragsberechtigt für die Stellung von Beweisanträgen ist natürlich der Angeklagte, dessen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, der Privat- oder der Nebenkläger.

Ein Beweisantrag kann sich richten auf den Nachweis eines tatsächlichen Vorganges oder eines Zustandes oder den Inhalt von Erfahrungen setzen, wie zum Beispiel aus wissenschaftlichen Erkenntnissen oder aus allgemeiner Lebenserfahrung, aus denen auf kausale Zusammenhänge zwischen Sachverhalten zu schließen ist oder aber auch geschlossen werden kann.

Dabei gibt es Haupttatsachen, deren Vorliegen oder nicht Vorliegen unmittelbaren Einfluss auf den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch hat, es gibt Indiztatsachen, die einen zwingenden oder möglichen Schluss auf eine Haupttatsache zulassen und es gibt Hilfstatsachen, die einen zwingenden oder möglichen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen.

Dabei kann hier festgestellt werden, dass ein Beweisantrag nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Beweistatsache genügt, wenn er nur Wertungen enthält.

Insgesamt bleibt festzustellen, dass das Recht der Verteidigungsstellung von Beweisanträgen insgesamt sehr unübersichtlich und nahezu ausufernd durch die Rechtsprechung permanent neu gestaltet wird.

Somit ist es umso mehr erforderlich, einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten zu beauftragen.

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