Kryptowährung und Steuern : Vorsicht

Aktuell ist es unter den Freizeitaktionären und Hobbyhändlern immer moderner, sich über Onlineanbieter am Aktienmarkt zu beteiligen. Ganz abgesehen davon, das dies große Risiken

für den Teilnehmer bringt, da dieser ja wie in einem Onlinecasino spielt, da er ja als Laie vom internationalen Aktienmarkt nur sehr wenig bis gar keine Ahnung hat, aber es kann natürlich vorkommen, das Gewinne erzielt werden . Das diese zu versteuern sind , sollte jedem klar sein, denn dafür gibt es ja die Abgeltungssteuer, die die Onlinebank einbehält.

Aber wie ist das denn mit erzielten Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen, wie Bitcoin?

Das hat jetzt das FG Baden-Würtemberg entschieden ( 5 K 1996/19 vom 11.06.2021).

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden.

Der Kläger in diesem Verfahren war der Ansicht es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut und es gebe bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei.

Das Gericht hingegen urteilte, das Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter sind.  Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Dieser umfasst

Vorliegend hat der Kläger beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt und somit sind die Gewinne zu veräußern.

Also vorsicht beim Handel an diesen Märkten, sonst kann eine Straftat wegen Steuerhinterziehung, § 370 AO, drohen.

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