Eröffnungsrede des Verteidigers-Plädoyer

Eröffnungsplädoyer, oder Verteidigervortrag nach Anklageverlesung

Der geneigte Zuschauer Kenntnis aus diversen Kino und Fernsehfilmen aus den Ausland. Noch vor Beginn der eigentlichen Hauptverhandlung geben Staatsanwälte oder Verteidiger Erklärungen über den Lauf der Verhandlung und das von Ihnen gewünschte Ergebnis ab. Damit soll die Öffentlichkeit und auch eventuell vorhandene Geschworene vorab beeindruckt werden.
Dieses, auch Opening Statement genannte Verfahren, ist in die Strafprozessordnung aufgenommen worden und es heißt in § 243 Abs. 5 StPO:
„Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird,Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde“.

Daraus wird schon einmal deutlich, dass diese Eröffnungserklärung nicht bei allen Strafverfahren Betracht kommt,sondern nur bei Verfahren, die von besonderer Bedeutung sind und länger als 10 Verhandlungstage voraussichtlich andauern werden.
Darüber hinaus ist klargestellt, das nur der Verteidiger auf Antrag diese Erklärung abgeben darf.

Dies hat seinen Sinn auch darin, dass wir Verteidiger schon immer in der Alltagserfahrung feststellen konnten, dass das Gericht naturgemäß eine gewisse Voreingenommenheit hat.
Ich zitiere Schünemann in seiner Schrift StV 2000, 159 ff , wie folgt:
„Der Richter hält tendenziell an dem Tatbild fest, dass er aus den Ermittlungsakten übernommen hat; andere Informationen unterschätzt er nicht nur, sondern er nimmt sie häufig nicht einmal wahr.
Und schließlich kann man eine Orientierung des Richters an der zuvor vom Staatsanwalt abgegebenen Beurteilung feststellen und damit einen Effekt, den ich Schulterschluss- Effekt nennen möchte und der durch die Theorien der sozialen Vergleichsprozesse erklärt wird.“

Hiergegen richtet sich die Eröffnungserklärung des Verteidigers und mit dieser soll der Anklage als Arbeitshypothese der Staatsanwaltschaft entgegengetreten werden.
Es kann in dieser Erklärung angekündigt werden dass mögliche Gegenbeweise bestehen, dass eventuelle Schweigen des Mandanten erläutert werden oder, falls der Mandant sich doch zur Sache eingelassen hat, Ergänzungen zu dessen Erklärungen vorgetragen werden.

Nicht zu unterschätzen ist diese Eröffnungerklärung mit Blick auf die noch nicht durch den Akteninhalt voreingenommenen Laienrichter ( Schöffen ) , hier kann schon gleich nach Verlesen der Anklage in deren Köpfen etwas entgegengesetzt werden.

Insgesamt kann damit festgestellt werden, dass die Eröffnungerklärung des Verteidigers nicht unterschätztwerden sollte.

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