Vorverurteilung

Nachrichten im Internet über Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft: Vorverurteilung?

Sehr oft müssen wir feststellen, dass Betreiber von Internetseiten von Ermittlungsverfahren über Mandanten berichten. Woher diese „Berichterstatter“ ihre Informationen haben, können wir nur sehr selten feststellen. Da wir der Ansicht sind, dass durch das Verbreiten solcher Meldungen eine nicht zu wiedergutmachende Vorverurteilung des Mandanten stattfindet nach dem Motto, „wird schon was dran sein“, versuchen wir gegen solche Berichte vorzugehen.

So hat zum Beispiel das OLG Düsseldorf entschieden, dass „die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat einer genannten oder zu identifizierenden Person zwar in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift“; es droht eine Vorverurteilung in der Öffentlichkeit. Ist sie wahr, hat der Betroffene sie jedoch hinzunehmen.

Verändern sich die der rechtmäßigen Altmeldung zugrunde liegenden Umstände – hier durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens – ist der Betreiber der betreffenden Internetseite nicht verpflichtet, den Beitrag von sich aus immer wieder auf seine Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Hat der Betroffene den Betreiber der Internetseite aber über die Veränderung des Sachverhalts der Altmeldung unterrichtet, muss der Betreiber die Altmeldung um den neuen Sachverhalt in der Weise zu ergänzen, dass der Internet-Nutzer die Altmeldung nicht ohne den ergänzenden Zusatz zur Kenntnis nehmen kann.

Da heißt für uns, dass wir die Betreiber dieser Seiten und auch Zeitungsredakteure, für die das oben Gesagte auch gelten soll auffordern, Ihre Mitteilungen zu aktualisieren, „damit der einmal entstandene Schaden beim Mandanten eingegrenzt wird“, so Strafverteidiger Bernd Idselis.

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