Befangenheit eines Richters oder Gerichtsperson

Befangenheitsantrag: Immer wieder ein Thema zwischen Mandant und Verteidiger

Sinn und Zweck der Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung von Berufsrichtern und Schöffen, von Urkundsbeamten oder Protokoll- führen, von Sachverständigen, von Dolmetschern und von Rechtspflegern ist es, das gewährleistet wird, dass“die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen den rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den anderen Beteiligten, gleich einem am Ausgang des Verfahrens desinteressierten Dritten, mit der erforderlichen Distanz begegnen“, so hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden ( BVerfG 46,34,37).

Die Ausschließung dieser Personen vom Verfahren tritt unter den Voraussetzungen der §§ 22,23 StPO kraft Gesetzes ein; das Ausscheiden wegen Befangenheit nur aufgrund einer konstitutiven Entscheidung des Gerichtes, die ein Ablehnungsgesuch nach § 24 StPO oder eine Selbstanzeige nach § 30 StPO voraussetzt.

Damit ist gleichzeitig festgelegt, dass die Ablehnung einer Gerichtspersonen, insbesondere eines Richters, einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Die Initiative dazu muss vom Verteidiger, bzw. dem Angeklagten selbst ausgehen.
Es besteht zwar kein Anlass für die Verteidigung zu irgendeiner Rücksichtnahme, sei es aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit mit dem Gericht, sei es aufgrund von Hemmungen gegenüber der Öffentlichkeit. Jedoch muss dringend dazu angeraten werden sich einen Befangenheitsantrag genauestens zu überlegen und mit dem Mandanten zu besprechen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Verteidigung dem Gericht gegenüber signalisiert, die Hauptverhandlung für einige Zeit zu unterbrechen, da die Verteidigung einen Antrag vorbereiten möchte und hierzu eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich ist. Beide, der Verteidiger und der Angeklagte, müssen sich darüber im Klaren sein, dass, nach einem erfolglosen Befangenheitsantrag, die Stimmung zwischen den Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal mehr als nur getrübt ist.
Zwar sollten alle Verfahrensbeteiligten professionell mit solcherlei Anträgen umgehen können, jedoch ist natürlich niemals ausgeschlossen, dass menschliche Animositäten ein anderes Ergebnis an den Tag legen.

Voraussetzung für einen solchen Antrag ist natürlich, dass die Personen, die vom Verfahren abgelehnt werden sollen, dafür überhaupt einen Anlass gegeben haben. Hierzu kommt in Betracht, dass die Personen eine entsprechende Äußerung, ein beanstandungswürdiges Handeln oder Unterlassen an den Tag gelegt haben.
Wenn dies der Fall ist, dann ist die Verteidigung aufgefordert, auch konsequent dieses Verhalten zu rügen. Es geht hier nicht darum “ Krach“ zu machen, sondern es geht darum, dem Gericht gegenüber auch einmal Flagge zu zeigen.
Bei der Ablehnung von Richtern ist die Vorschrift des § 24 II StPO maßgeblich. Danach findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Befangenheit ist also die innere Haltung eines Richters, welche die erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann.
Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist dabei vom Standpunkt des Ablehnenden zu beurteilen. Ob nun der Richter tatsächlich befangen oder parteiisch ist, spielt daher zunächst keine Rolle.

Typische, beispielhaft genannte, Einzelfälle sind:

Nicht nur Verteidiger und Angeklagte sind ablehnungsberechtigt, sondern auch die Staatsanwaltschaft, die das Ablehnungsrecht auch zu Gunsten eines Angeklagten hat, was leider oft übersehen wird. Auch Privatkläger und Beschuldigte, sowie deren gesetzliche Vertreter und Erziehungsberechtigte und Nebenkläger sind ablehnungsberechtigt.
Insgesamt ist noch darauf zu achten, dass der Verteidiger im eigenen Namen kein Ablehnungsrecht hat. Er hat stets den Antrag auf Ablehnung einer Gerichtsperson im Namen und im Auftrag des Mandanten vorzubringen.

Wichtig ist, dass der Zeitpunkt der Ablehnung beachtet wird. Dieser ist in § 25 StPO geregelt. Ablehnungsgründe außerhalb und vor der Hauptverhandlung sind bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Hier ist aber darauf zu achten, dass unmittelbar nach dem Aufruf zur Sache das Ablehnungsgesuch zu stellen ist. Danach könnte es verspätet und somit unzulässig sein.
Sind Ablehnungsgründe erst während der Hauptverhandlung entstanden, wie meist, eingetreten oder bekannt geworden, so ist die unverzügliche Antragstellung von Nöten. Allerdings kann, wie bereits oben ausgeführt, eine Überlegungsfrist sowie eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für die schriftliche Niederlegung des Antrages gewährt werden.
Sollte dies wiederum durch das Gericht abgelehnt werden, könnte auch darin ein Grund zur Ablehnung zu sehen sein.

Wird das Ablehnungsgesuch durch das Gericht für begründet erklärt, so ist der Richter von der Mitwirkung an dem Gerichtsverfahren ausgeschlossen.
Bei Ablehnung eines Richters während der Hauptverhandlung ist diese nicht sofort zu unterbrechen, sondern sie wird unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erst einmal fortgesetzt. Spätestens muss über das Ablehnungsgesuch am übernächsten Verhandlungstag entschieden werden und zwar vor Beginn der Schlussvorträge.
Wird das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt, so muss die Hauptverhandlung im Wege der Aussetzung wiederholt werden.

In der Strafprozessordnung ist die Form für ein Ablehnungsgesuch nicht vorgeschrieben. Der Antrag kann also schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder während der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich gestellt werden. Es sind im Antrag sämtliche Gründe anzuführen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
Wichtig ist, dass darauf geachtet wird, dass auch der Tatsachenvortrag für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung genauestens benannt wird.

Die Ablehnung muss sich gegen jeden einzelnen Richter, nicht gegen das gesamte Gericht richten. Der Antrag muss glaubhaft gemacht werden, hinsichtlich der Ablehnungsgründe und hinsichtlich der Voraussetzungen einer rechtzeitigen Antragstellung. Es sei denn dass die Tatsachen aktenkundig und gerichtsbekannt sind.
Für die Glaubhaftmachung können schriftliche Erklärungen genügen wie zum Beispiel eidesstattliche Versicherung von Zeugen, anwaltliche Versicherungen und Berufung auf das Zeugnis eines abgelehnten Richters.

Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter bei der Tätigkeit angehört, einzureichen. Eine dienstliche Äußerung des Richters ist für die Entscheidung zwingend vorgeschrieben. Dieser Inhalt ist dem Verteidiger mitzuteilen und dem Verteidiger ist Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben.
Dabei kann der Richter sich auf Pauschalierungen, wie er „fühlte sich nicht befangen“, nicht berufen. Er muss sich inhaltlich mit den vorgebrachten Äußerungen auseinandersetzen. Die Erklärung muss durch ihn schriftlich abgegeben werden, und kann nicht protokolliert werden.
Ist der Antrag zulässig, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, welchem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Ist nur ein Richter, wie zum Beispiel beim Amtsgericht der Vorsitzende vorhanden, entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichtes.
Ein zu Unrecht abgelehnter Richter darf selbstverständlich wieder mitwirken.

Ist das Ablehnungsgesuch begründet, so steht der abgelehnte Richter einem ausgeschlossenen Richter gleich. Dieser Ausschluss bezieht sich auf das gesamte Verfahren, auch auf die Verhandlung gegen Mitangeklagte, die selbst gar kein Ablehnungsgesuch gestellt haben oder deren Gesuch erfolglos geblieben ist.
Auf andere Strafverfahren ist der Beschluss ohne Einfluss. Er erstreckt sich mit Wirkung auf die Zukunft, so dass frühere Entscheidungen selbst dann nicht berührt werden, wenn die Ablehnungsgründe schon bei ihrem Erlass vorgelegen haben.

Insgesamt bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass ein Antrag auf Ablehnung wohl überlegt sein muss. Wie Alles im Verlauf einer Strafverteidigung: Es hat Konsequenzen.

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