Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung
Steuerstraftaten und Bußgeldverfahren
Je nachdem, wie schwer der Grad der Pflichtverletzung des Täters liegt unterscheidet die Abgabenordnung (AO) Verstöße dagegen in
Steuerstraftaten oder
Steuerordnungswidrigkeiten.
Die Unterscheidung ist von immanenter Wichtigkeit, da bei Steuerstraftaten immer Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen, wohingegen Geldbußen bei Steuerordnungswidrigkeiten auferlegt werden.
Die Abgabenordnung (AO) benennt ausdrücklich Steuerstraftaten und Strafmaße wie folgt:
Der klassische Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, der Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren androht wobei in besonders schweren Fällen, diese sollen ab einem Betrag von 50.000 € gelten, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angedroht werden.
Dieselben Sanktionen werden beim sogenannten Bannbruch nach § 372 AO angedroht.
Nicht unerwähnt bleiben soll der § 373 AO, der Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht bei gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggelei.
Wie bei der oben genannten Steuerhinterziehung werden auch bei der Steuerhehlerei nach § 374 AO dieselben Strafen angedroht, jedoch wird das Ganze noch gewerbsmäßig betrieben drohen Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Definition der Steuerhinterziehung:
Nach § 370 AO begeht derjenige Steuerhinterziehung, wer vorsätzlich
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterläßt,
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Das Ganze kann nur vorsätzlich vorgenommen werden was wiederum bedeutet, dass der Täter den Tatbestand einer strafbaren Handlung wissentlich oder willentlich verwirklicht.
Und die Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Steuer vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird nach § 370 Abs. 4 AO.
Nach § 370 Abs. 2 AO ist sogar der Versuch, Steuern zu hinterziehen, strafbar.
Wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchgeführt, ohne sie der zuständigen Zollstelle ordnungsgemäß anzuzeigen begeht nach § 372 ich AO den sogenannten Bannbruch.
Und nach § 373 AO begeht derjenige gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel, wer gewerbsmäßig Einfuhr-und Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht.
Schlussendlich begeht derjenige Steuerhehlerei, der Erzeugnisse oder waren bei denen Verbrauch Steuern oder Einfuhr minus und Ausfuhrabgaben hinterzogen wurden, ankauft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, § 374 AO.
Allein bei den oben genannten Aufzählungen der Steuerstraftaten und Strafmaße ist schon deutlich, dass für eine erfolgreiche Strategie einer Strafverteidigung gegen diese Vorwürfe sehr viele Einfallstore, sowohl für die Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften, aber auch für die Verteidigung bestehen.
Nicht nur dass die steuerlichen tatsächlichen Festsetzungen unter die Tatbestände subsummiert werden, nein diese müssen auch mit dem tatsächlichen Leben in Einklang gebracht werden.
Dies ist Aufgabe einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung zusammen mit den Betroffenen und mit dessen bisherigen steuerlichen Beratern.
Steuerordnungswidrigkeiten
In § 377 AO sind die Steuerordnungswidrigkeiten geregelt, nämlich die weniger schwerwiegenden Verstöße gegen Steuergesetze. Hier liegen keine Straftaten vor und somit werden diese Taten mit Geldbußen geahndet.
Diese sind:
Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die Steuergefährdung nach § 379 AO, die Gefährdung von Abzugssteuern nach § 380 AO, die Verbrauch Steuergefährdung nach § 381 AO, die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach § 382 AO, der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 383 AO, die Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 383b AO, Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 des Abs. 6 der Verordnung (EU (2016/679 (gemäß § 384a AO), und schlussendlich die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG.
Dabei gilt die Definition dahingehend, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht, die sogenannte leichtfertige Steuerverkürzung.
Das bedeutet, wer grob fahrlässig handelt, handelt demnach leichtfertig. Wer nicht grob fahrlässig handelt, handelt nur maximal fahrlässig und die fahrlässige Steuerverkürzung ist nicht möglich.