Umsatzsteuerkarussell-Scheinrechnungen-Strohmann

Umsatzsteuerkarussell-Scheingeschäft-Stohmann-Steuerverkürzung : Eine Erklärung

Ein Umsatzsteuerkarussell ist eine Form des Mehrwert( Umsatzsteuer-)steuerbetrugs, bei dem Unternehmen in verschiedenen Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU) zusammenarbeiten, um die Umsatzsteuer zu hinterziehen.

Das Karussell beginnt, wenn ein Unternehmen in einem EU-Land Waren oder Dienstleistungen verkauft und dabei Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Das Unternehmen gibt jedoch vor, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, zahlt sie aber tatsächlich nicht.

Anschließend verkauft das Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen an ein anderes Unternehmen in einem anderen EU-Land weiter. Dabei wird ebenfalls Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die das Unternehmen jedoch nicht an das Finanzamt abführt. Dieser Prozess kann mehrmals wiederholt werden, wobei die Waren oder Dienstleistungen jedes Mal an ein anderes Unternehmen weiterverkauft werden.

Am Ende des Karussells wird die Ware oder Dienstleistung wieder an das ursprüngliche Unternehmen verkauft, das die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommt. Da das Unternehmen jedoch die Umsatzsteuer nie abgeführt hat, handelt es sich um einen Betrug.

Umsatzsteuerkarusselle können sehr komplex sein und verschiedene Unternehmen und Länder involvieren. Sie verursachen erhebliche finanzielle Verluste für die betroffenen Länder und können schwer zu erkennen und zu verfolgen sein. Die EU und die nationalen Steuerbehörden arbeiten jedoch zusammen, um solche Betrugsfälle aufzudecken und zu bekämpfen.

Hier ein Fallbeispiel:

Nach den Feststellungen hat sich ein Täter wegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 14, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, da er als im Sinne des § 370 Abs. 1″ Nr. 1 AO als verantwortlicher Geschäftsführer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.

Nach § 18 Abs. 3 UStG bestand nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Pflicht, jeweils Umsatzsteuerjahreserklärungen, die dabei keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben enthalten durften, gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Hinsichtlich der Monate Januar – Dezember sowie Februar bis Mai hatte der GF gemäߧ 18 UStG inhaltlich zutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzugeben.

Dies war bei den abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen und den Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Monate jedoch nicht der Fall. In diesen Steuererklärungen hatte der GF nach den getroffenen Feststellungen unzutreffend Vorsteuern aus Gutschriften der Firma in Ansatz gebracht, welche die Umsatzsteuerlast in entsprechender Höhe minderten.

Die oben festgestellten, einzeln aufgeführten Gutschriften berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Gemäß § 15 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die Beträge abziehen, die als gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, wobei der Unternehmer eine Rechnung benötigt, um sein Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben.

Eine solche Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 Abs. 4, 14a UStG genügen und insbesondere von dem leistenden Unternehmer ausgestellt werden. In den Fällen tritt eine Gutschrift der Firma an die Stelle der Rechnung des leistenden Unternehmers.

Diese Gutschriften wurden aber hier nicht an die Im Einzelnen festgestellten Hintermänner als die tatsächlich leistenden Unternehmer, sondern an die jeweiligen Firmen der sog. Schreiber ausgestellt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein „Strohmann“, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann.

Derartige Vertragsgestaltungen sind jedoch dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn diese nur zum Schein erfolgen, weil die Vertragsparteien – der „Strohmann“ und der Leistungs-empfänger- einverständlich-oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem ,Hintermann“ eintreten sollen (BGH NZWiSt 2014, 112).

Dies war der Fall, da die jeweiligen Schreiber keine eigenen Lieferverpflichtungen begründen wollten und sollten, sondern ihre Firmen nach dem Willen der Beteiligten nur zum Schein für die Zwecke der Abwicklung der Warenlieferungen zwischen der Firma und dem jeweiligen Hintermann eingebunden wurden. Dass auf diese Weise die Umsatzsteuerauszahlung und deren anschließende Aufteilung zugunsten u.a. des GF und den Hintermännern ermöglicht wurde, wurde gegenüber den Schreibern dabei nicht offengelegt.

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