Die Strafen bei Steuerstraftaten

Was droht an Strafmaßen bei Steuerstraftaten?

Hier der Katalog:

§ 370 AO Steuerhinterziehung: Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen ( ab 50.000,00 € ) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

§ 372 AO Bannbruch ( Verbot Gegenstände einführen, ausführen usw. : Strafen wie bei Steuerhinterziehung

§ 373 AO Gewerbsmäßiger, bandenmäßiger od. gewaltmäßiger Schmuggel : Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

§ 374 AO Steuerhehlerei: wie bei Steuerhinterziehung. Wenn gewerbsmäßig, dann Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Definitionen:

Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Vorsätzlich bedeuetet, das nur der den Tatbestand verwirklicht, der wissentlich und willentlich handelt, wobei Eventualvorsatz ( Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich gehalten und nicht ganz fernliegend erkannt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgeintritt an sich unerwünscht sein. ) ausreichend ist.

Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Gilt auch für den Vorbehalt der Nachprüfung.

Wenn Ihnen gegenüber einer der oben genannten Vorwürfe erhoben wird, dann setzen Sie sich dringend mit Ihrem Berater oder dem Strafverteidiger in Verbindung, damit der tatsächliche und steuerliche Sachverhalt durch Akteneinsicht und Prüfung überprüft werden kann.

Hier kann dann auch die Frage geklärt werden, ob eine Selbstanzeige mit deren Konsequenzen gefertigt und abgegeben werden kann.

 

 

 

 

 

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