Wie kommt es zum Urteil ?

Gibt es da Regeln? Oder kann das Gericht machen, was es will?

Viele Mandanten fragen sich, wie so ein Gericht oder ein Richter überhaupt zu einem Urteil kommt. So ist es für einen Laien sehr schwierig zu erkennen, wie sich ein Gericht ein Urteil bildet, welches sich dann auch als nachvollziehbar gestaltet.
Dies ist natürlich für den Mandanten wichtig, da er nur dann ein Urteil akzeptieren oder ablehnen kann.

Hier hilft , wie immer, der Gesetzestext:
§ 261 StPo „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“.

Alles klar? Oder ?

Es ist gar nicht so schwer, denn es bedeutet, das der Richter ( das Gericht ) bei der Beweiswürdigung frei ist. Das Gericht oder der Richter entscheidet über die Schuld oder die Unschuld des oder der Angeklagten alleinig nach der eigenen persönlichen Überzeugung. Er ist also nicht an feste Regeln gebunden. Diese sind nicht existent.
Ob der Richter ( das Geriucht ) dem Zeugen glaubt und wie er dessen Aussage bewertet, ist seine „ureigenste Aufgabe“. Wow. Tür und Tor, wohin auch immer, könnte geöffnet sein.
Aber :
Es gibt natürlich auch für Gerichte und Richter Grenzen, zum Glück.
Die Grenzen der Logik : Der Spruch des Richters muss in sich frei von Widersprüchen sein und nachprüfbar aufgebaut.
Aus wissenschaftlicher Erkenntnis gewonnene Regeln müssen beachtet werden ( Der Apfel fällt nicht nach oben).
Alle Beweismittel der Hauptverhandlung müssen beachtet werden, dh der Richter darf ein Beweismittel nicht einfach übersehen oder unbeachtet lassen.
Dann sind da doch Regeln, wie z.Bsp § 274 StPo, die Beweiskraft des Protokolles, oder der Wahrheitsbeweis durch ein anderes Urteil.
Und einige Beweisverwertungsverbote sind auch zu beachten, so unter vielen anderen die Belehrung von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.
Und schlussendlich dürfen die Rechte der Beteiligten nicht nachteilig gegen diese ausgelegt werden, wenn diese ihre prozessualen Rechte , wie das Recht zu Schweigen , wahr nehmen.

Und dann natürlich der berühmte Satz : in dubio pro reo. Dieser wird gern genommen, wenn sich Beteiligte zu Unrecht verurteilt fühlen. Aber auch dafür gibt es Regeln:
Eine absolute 100%ige Gewissheit wird für einen Richter nur selten vorliegen, er war ja wohl nicht dabei.
Aber wieviel Gewissheit muss denn nun ein Richter haben? Hier reicht es natürlich nicht, wenn der Angeklagte nur eine bloße denkbare andere Möglichkeit des Tatgeschehens schildert.Wenn es sich nur theoretisch anderes zugetragen haben könnte, kann trotzdem verurteilt werden.
Nur vernünftige Zweifel beim Richter hindern diesen daran, zu verurteilen. Also ist es für den Angeklagten oder den Verteigiger immens wichtig, diese Zweifel nachvollziehbar und klar und deutlich zu unterstreichen.

Es gilt zwar die Unschuldsvermutung im Deutschen Recht, also der Staat, der Staatsanwalt muss die Schuld beweisen, jedoch heisst das nicht, das sich die Verteidigung oder der Angeklagte ganz entspannt zurücklehen und der Dinge die da kommen harren können.
Nein, die Verteidigung muss aktiv arbeiten um selbst gegenteilige Beweismittel heranzubringen und zu präsentieren. Dies schon allein aus dem Grunde, um Zweifel zu streuen.

Hier stellt sich dann das besondere ewige Problem im Strafrecht: Sagt der Angeklagte etwas oder schweigt er.
Hier rate ich dringend dazu, zumindest am Anfang der Ermittlungen zu schweigen, und zwar ernsthaft und nicht ein bisschen. Also Klappe halten auch für den Fall, das Bonbons verteilet werden oder mit der „Peitsche“ gedroht wird.
Eisern sein, Angaben zur Person machen, und das war es. Dann den Verteidiger informieren, Akteneinsicht beantragen, die Sache besprechen und eine Verteidigungsstrategie besprechen.

Denn aus dem Recht des Angeklagten zu schweigen, dürfen ihm zu keinem Zeitpunkt rechtliche Nachteile erwachsen.

Ich verkenne nicht, das dem redenden Angeklagten sein Geständnis im Ausspruche des Urteiles sehr zu Gute kommt, aber dies nur bei besonderen Situationen, die im Gespräch mit dem Verteidiger abgeklärt werden müssen.

Und es gilt das Folgende : Es gibt ja noch das Teilschweigen. Hierbei gibt der Angeklagte zu manchen Fragen Auskunft, zu manchen Fragen aber nicht. Oh jeh, und nun? Kann ja ganz gut sein, das Gute zu erwähnen und zum Schlechten zu Schweigen.
Aber : Beim Teilschweigen darf der Richter auf Grund seiner freien Beweiswürdigung, siehe oben, auch nachteilige Schlüsse aus dem teilweisen Schweigen ziehen. Das war`s dann.
Und macht der Angeklagte im Ermittlungsverfahren Angaben die dann zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung im Widerspruch stehen, dann wird auch das nachteilig gewertet werden. Das wars dann auch.

Fazit: Schweigen, schweigen und dann noch schweigen. Wer viel redet, sitzt lang.

Call here