Durchsuchung

Durchsuchung beim Betroffenen oder in der Firma.

Jetzt ist es passiert: Soeben saß der Betroffene noch gemütlich am Frühstückstisch, als es klingelte und mehrere Herren und/oder Damen
vor der Tür stehen und einen Durchsuchungsbeschluss in der Hand halten und den Betroffenen eröffnen, dass man nunmehr seine Wohnung oder Geschäftsräume betreten
werde um nach Unterlagen oder sonstigen Gegenständen zu suchen um diese mitzunehmen.
Der Schock ist groß, manchmal noch größer die Überraschung, denn mit so etwas hat man nicht gerechnet.

Bei allere Emotionalität und Aufregung : Was ist zu tun und was sollte dringend vermieden werden.

Zunächst einmal muss deutlich klargestellt werden, dass die Durchführung einer angeordneten Durchsuchung nicht verhindert werden kann.
Rechtsschutz nur im Nachhinein, nach Beendigung der Maßnahme, möglich.
Zwar ist es ratsam sofort einen Anwalt, am Besten einen Strafverteidiger, zu kontaktieren, jedoch kann auch dieser im Moment der Maßnahme dagegen nichts unternehmen, außer selbst an der Durchsuchung teilzunehmen und diese zu begleiten.
Auf jeden Fall muss dringend davon abgeraten werden, sich der Durchsuchung zu widersetzen. Bleiben Sie ruhig und beobachten Sie die Maßnahmen der Durchsuchungsbehörde ganz genau. Sollten Sie Widerstand leisten so laufen sie Gefahr, eine Straftat zu begehen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,§ 113 StGB.
Darüber hinaus laufen sie Gefahr,  dass die Durchsuchungsbeamten erst recht sehr gründlich nachschauen, weil Sie den Verdacht erregen, bestimmt etwas verbergen zu wollen.
Schauen Sie sich also den Durchsuchungsbeschluss genau an und lesen Sie diesen sehr aufmerksamen durch, da in diesem geregletist , was und wonach und wo durchsucht werden darf.

Hieran haben sich die handelnden Personen zu halten und dürfen durchaus darauf hingewiesen werden, wenn zum Beispiel Räumlichkeiten betreten werden, die vom Beschluss nicht erfasst sind.
Der nächste Rat der hier erteilt werden kann, ist gleich der Wichtigste: Machen Sie ausschließlich Angaben zu Ihrer Person, und darüber hinaus schweigen Sie, schweigen Sie nochmals schweigen Sie. Sagen Sie nichts zur Sache aus und unter keinen Umständen müssen Sie Angaben zur Sache machen oder sich gar selbst belasten.

Der weitere Rat geht dahin, dass sie freiwillig keine Gegenstände oder Unterlagen oder Sonstiges an Ermittler herausgeben.
Es ist zwar verständlich, wenn sie in Erwartung einer freundlichen Reaktion entgegenkommend sind, jedoch das, was sie freiwillig den Ermittlern in die Hand drücken, kann nicht in einem späteren Verfahren rechtlich angegriffen werden.  Drängen Sie darauf, dass die von den Ermittlern aufgefundenen Gegenstände und Unterlagen von diesen beschlagnahmt werden.

Weiter ist es enorm wichtig, dass sie auf keinen Fall versuchen, Gegenstände oder Unterlagen verschwinden zu lassen oder im Moment der Durchsuchungsmaßnahme versuchen, weitere Beteiligte telefonisch zu unterrichten und zu beeinflussen. Falls Sie so etwas unternehmen sollten, droht ganz schnell ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr.

Sobald die Maßnahme der Durchsuchung  bei Ihnen beendet wurde, ist Ihnen ein Protokoll über das Ergebnis der Durchsuchung auszuhändigen.
Hier gilt der Rat, dass sie sich mit keiner der Maßnahmen freiwillig einverstanden erklären sollten und dass sie keiner der Maßnahmen freiwillig zugestimmt haben.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass sie bei Beachtung der oben dargestellten Sachverhalte, sofort einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger aufsuchen sollten, damit die Möglichkeit von Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnung usw. von diesem geprüft werden können.

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