Wiederaufnahme: Verfahren und Voraussetzungen
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig sind:
Der Wiederaufnahmegrund ist gemäß § 359 Nr. 5 StPO in einer § 366 StPO entsprechenden Form vorgebracht vorzubringen.
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen insgesamt geeignet sein , allein oder in Verbindung mit den früher, im vorigen Verfahren, erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder eine geringere Bestrafung aufgrund eines anderen und milderen Strafgesetzes herbeizuführen.
Bei der Prüfung der Geeignetheit von neuen Tatsachen und Beweismitteln ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage der Annahme vorzunehmen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden (BGH St 17, 303/304; Senat – Beschl. v. 28.09.2012 – 1 Ws 86/12; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 368 Rn. 8; KK-Schmidt, StPO, 7. Aufl., § 368 Rn. 10 m.w.N.).
Dabei bedarf es nicht zwingend der Einengung auf eine rein abstrakte Schlüssigkeitsprüfung. Es ist vielmehr vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Freibeweis zu prüfen, ob das Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Zu diesem Zweck muss das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung gesetzt werden. Erheblich ist das Wiederaufnahmevorbringen dann, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Gerichts zu erschüttern. Das muss nicht sicher, aber genügend wahrscheinlich sein. Es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen, wobei der Zweifelssatz in diesem Zusammenhang keine Bedeutung hat (KK-Schmidt, a.a.O., Rn. 12 f.).
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns einfach an : ( 49 ) 04221 9166980