Der Deal im Strafverfahren
Allgemeines über den „Deal“ oder die Verständigung
Es ist durch den BGH schon lange anerkannt, dass ein sog. Deal, also die Verständigung zwischen Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft, zulässig ist. In den USA sind solche Verständigungs-möglichkeiten längst üblich.
Üblicherweise werden große Verfahrensteile nach der Strafprozessordnung eingestellt. Über den Rest der Anklage kann dann die Verständigung dahingehend lauten, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ablegt.
Zwar darf das Gericht keine Vereinbarung über eine bestimmte Strafhöhe treffen, jedoch können in den Vorgesprächen zwischen den Beteiligten Strafrahmen oder Strafobergrenzen festgelegt werden.
Hier ist die Erfahrung von Strafverteidigern gefragt, insbesondere in Steuerstrafrechtsverfahren, die Möglichkeiten von Absprachen einzuschätzen. Denn all zu voreilig sollte kein Mandant mit einem Geständnis nach vorne preschen.
Nunmehr hat sich auch die Politik dazu durchgerungen, dem „Deal“ sogar eine gesetzliche Grundlage zu geben. Er ist in § 257c StPO in das Gesetz aufgenommen werden.
„Durch die Aktivität der Bundesregierung wird klargestellt, dass dem sog. Deal eine immer größere Bedeutung zukommt“, so Strafverteidiger Bernd Idselis.
„Deal“ Verfassungskonform
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Regelung zum sogenannten „Deal“ im Strafprozess heute am 19.03.2013 grundsätzlich gebilligt. Die seit 2009 geltende gesetzliche Regelung zum sogenannten Deal im Strafprozess sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier der Wortlaut des Gesetzestextes:
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
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