Vorsteuer aus Drittstaat
Vorsteuerbeträge ausNicht EU Staaten ( Drittstaaten )
Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und
entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet haben, wie zum Beispiel anlässlich von Geschäftsreisen oder
Geschäftsessen oder geschäftlich bedingten Übernachtungen, jedoch selbst keine steuerpflichtigen Umsätze
in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen.
Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung
eine sogenannte Gegenseitigkeit besteht.
Hier können Sie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit einsehen.
Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über
die entsprechende ausländische Handelskammer eingerichtet werden. Siehe Hilfen dafür unter www.bzst.de.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden
Kalenderjahres zu stellen.
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