Haftprüfung / Haftbeschwerde / Haftanträge/Haftbefehl

In der Strafprozessordnung (StPO ) sind vielfältige Handlungsmöglichkeiten für den Beschuldigten und dessen Verteidiger vorgesehen, gegen einen Haftbefehl vorzugehen. Jedoch wird mit dem Mandanten zu besprechen sein, ob es letztendlich seinen Interessen dient, von diesem Repertoire umfänglich Gebrauch zu machen.

Bei allem Verständnis für den in U-Haft einsitzenden Beschuldigten Mandanten: Es hat für ihn außergewöhnlich erhebliche Konsequenzen, einen Rechtsbehelf einzulegen, der scheitert. Daher ist es unsere Aufgabe als Verteidiger in aller Ruhe die Verhältnismäßigkeit der Anträge zu erörtern. Denn nach Untersuchungen bleiben über 50% der Haftprüfungsanträge erfolglos, Tendenzen stark ansteigend. Nicht nur das durch das Stellen der Anträge noch mehr Zeit bis zur Verhandlung vergeht, sondern der Mandant sollte sich überlegen, dass viele gegen ihn gerichtete Entscheidungen den Vorwurf erst einmal zementieren. Denn wie sollte der Haftrichter dem Hauptverhandlungsverlauf vorgreifen, da doch noch ermittelt wird?

Hier gilt es demnach umso mehr, den Mandanten davon zu überzeugen, dass andere Lösungsvorschläge langfristig seinen Interessen dienen können. Dieses ehrlich zu führende Gespräch ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Strafverteidigung.

Hier allgemeines zur Haftprüfung:

Der Beschuldigte hat nach § 117 Abs.1 StPO jederzeit das Recht, eine Haftprüfung zu beantragen.Dies gilt auch während der laufenden Hauptverhandlung.

Erste Voraussetzung für den Haftbefehl und dessen Rechtsmäßigkeit ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ( hohe Wahrscheinlichkeit, das der Beschuldigte die Tat begangen hat).

Haftgrund: Fluchtgefahr? Verdunkelungsgefahr? Schwerkriminalität? Wiederholunmgsgefahr ?

Dies sind die einzigen Haftgründe, die einzeln oder zusammen vorliegen müssen.

Fluchtgefahr: Ist es wahrscheinlicher, das sich der Bescxhuldigte demVerfahren entziehen, oder stellen wird?

Verdunkelungsgefahr: Manipuliert der Beschuldigte Beweismittel?

Schwerkriminalität: Ohne Festnahme des Beschuldigten wird die schwere Tat nicht alsbald aufgeklärt und geahndet.

Wiederholumngsgefahr: ist es wahrscheinlich, das der Beschuldigte erhebliche Straftaten gleicher SArt begehen wird?

Alle Anordnungen der Untersuchungshaft müssen verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen zur Bedeutung der sache und der zu erwateteten Strafe nicht ausßer Verhältnis stehen, § 112 I S 2 StPO.

Bei alles Fragen gilt aber : Es muss in Absprache mit dem Verteidiger alles sorfältig abgewogen werden, da bei falsch erweckter Hoffnung auf Entalssung aus der U-Haft sehr viel Schaden entstehen kann.

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