Hinterziehung der Steuern-Versagung des Vorsteuerabzuges

§ 25f UStG

Durch Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 25f UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2020 neu eingeführt.

Entsprechend wurden im Umsatzsteuer – Anwendungserlass nach Abschnitt 25e.4 Abschnitt 25f.1 „Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ und Abschnitt 25f.2. „Auswirkungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte“ neu eingefügt.

Hier der Gesetzestext:

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:

1.
die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,
2.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
4.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
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