Durchsuchung der Tasche im Geschäft durch Personal? Nein, geht nicht

Niemand, insbesondere kein Kunde,  muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Ladengeschäft über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Der BGH wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff „in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht“. Das Personal im Geschäft hat kein eigenes Recht zur Durchsuchung. Nur bei einem Diebstahlsverdacht darf die Polizei in die Tasche gucken.

Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzten stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus. Ohne einen solchen Verdacht sei die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle unzulässig. Die Anwendung privater Gewalt sei lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, dass die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs drohe (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht vorliege (§ 859 BGB).

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