Doping im Freitzeitsport möglich? Was ist die nicht geringe Menge?

Der BGH ( Bundesgerichtshof ) hat in seiner Entscheidung vom 5.Dezember 2017 festgeschrieben, das Sport im Sinne des AntiDopG nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport ist.
Dem Begriff des Sports unterfällt auch der gezielte, mit körperlichen Anstrengungen verbundene Muskelaufbau im Rahmen von Kraftsport.
§ 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst auch den Besitz von Dopingmitteln zum Eigendoping. Einer Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG steht deshalb nicht entgegen,
dass der Sportler die Dopingmittel grundsätzlich nur zum Zwecke des Eigendopings besitzt.
Der Gesetzgeber hat durch § 2 Abs. 3 AntiDopG den Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfahrungsgemäß
Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es soll mit dieser Regelung bereits der Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise
nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden.
Der Gesetzgeber hat zudem im Rahmen von § 2 Abs. 3 AntiDopG die Strafbarkeit auf den Besitz nicht geringer Dopingmittelmengen beschränkt und damit der fehlenden
Strafwürdigkeit des Besitzes kleinerer Mengen zum Eigenkonsum und einer damit einhergehenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung Rechnung getragen.

Dabei ist die nicht geringe Menge in der „Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln“ (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV) genau
definiert worden.

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