Pfändung der Corona Hilfen ?

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Der Antragsteller betreibt ein Kleingewerbe und erzielte Einkünfte.
Wegen der Corona-Pandemie war es ihm nicht mehr möglich, Aufträge zu erhalten und Einnahmen zu generieren.
Deshalb beantragte er zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen
eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 € für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tage
bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.
Seine Hausbank verweigerte aber die Auszahlung, da sein Konto aufgrund alter Steuerschulden durch das Finanzamt gepfändet war.

Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

Das Finanzgericht Münster hat am 13, Mai 2020 unter dem Aktenzeichen  1 V 1286/20 AO  dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.
Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde.
Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führt ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.

Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe dient nicht zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen

Der Zuschuss erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen

Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

Kanzlei Idselis und Meyer

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