Neue Umsatzsteuer ab dem Juli 2020-Chaos und Struktur
- 25. Juni 2020
Geplante Senkung der Umsatzsteuer-Sätze zum 01.07.2020-Konsequenzen
Das sind die Änderungen durch den Gesetzgeber, Grundsätzlich soll gelten:
1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der
Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten
Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann
wieder der Regelsteuersatz von 19 % gelten.
2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12
Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§
28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (ursprüngliche) ermäßigte Steuersatz
von 7 % gelten.
Achtung: Im Gastronomiebereich ist schon eine Gesetzesänderung durchgesetzt. Der
Umsatzsteuersatz für Speisenverkauf im Hause wird ab 01.07.2020 auf den ermäßigten Steuersatz
gesenkt. Diese Regelung betrifft nicht den Verkauf von Getränken und ist befristet bis zum 30. Juni
2021.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und der somit auszuweisende Steuersatz ist der Zeitpunkt der
Ausführung der Leistung maßgebend. Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen
ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung.
Grundsätzlich gilt für die Ausführung einer Leistung Folgendes:
Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der
Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der
Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder
Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).
Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer
Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des
Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3
UStAE).
Innergemeinschaftliche Erwerb: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen
Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des auf den Erwerb
folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).
Durch die Änderung der Steuersätze gibt es viele Fragen und auch Einzelfälle, Besonderheiten und
Ausnahmen, die sich zwangsläufig ergeben werden. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir
Sie schnellst möglich über die Änderungen und die nachfolgenden Besonderheiten informieren
Rufen Sie einfach an : 04221 9166980