Hilfen bei Corona-Krise

Finanzielle Hilfen für Klein- und Kleinstunternehmer durch die Coronakrise

Den oben genannten Unternehmen, wobei diese sich gestaffelt nach der Mitarbeiterzahl abgrenzen, sind erhebliche wirtschaftliche Schäden durch die Auswirkungen des „Corona Virus“ entstanden.
Der Bundes-, bzw. Landesgesetzgeber hat sich entschieden, durch steuerliche Maßnahmen unbillige Härten für diese Unternehmen zu vermeiden.
Hier ein Überblick:

Einkommen- und Körperschaftsteuer : Wer nachweislich nicht unerheblich von den Auswirkungen der Krise betroffen ist, kann die jeweiligen Vorauszahlungen herabsetzen und sogar bis 31.12.2020 fällig werdende Steuern stunden. Ein Antrag ist erforderlich.

Vollstreckungsmaßnahmen: Gegen von der Krise stark betroffene soll bis 31.12.2020 nicht vollstreckt werden. Es ist aber unbedingt ein dahin Gegner Antrag erforderlich

Gewerbesteuer: Die Vorauszahlung für das Jahr 2020 können auf Antrag durch die Finanzämter herabgesetzt werden.

Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung: Diese können für das Jahr 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig herabgesetzt und erstattet werden.

Zuschüsse für Arbeitnehmer: Hat der Arbeitgeber im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 zum Arbeitslohn Extrazuschüsse geleistet, können diese bis zum Betrag von 1500 € lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sein.

Bei der Beantragung von Liquiditätszuschüssen ist zu beachten, dass diese zwar nicht zurückgezahlt werden müssen, jedoch als steuerpflichtige Einnahmen gelten.

Darüber hinaus können Klein- Kleinstunternehmer Kredite als Liquiditätshilfe über die jeweiligen Förderbanken beantragt werden.

Darüber hinaus werden die Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Zeit von März 2020 Oktober 2020 auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben.

Schlussendlich können bei erheblichen Härten Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter von Arbeitgebern zinslos gestundet werden. Aber auch der Arbeitgeber, der gesetzlich krankenversichert ist, kann eine Beitragsermäßigung beantragen.

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