Blitzer-App auf Telefon erlaubt? Nein, so das OLG

Führt ein Autofahrer ein eingeschaltetes Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1c StVO.
Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das OLG Rostock entschieden.

Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigten und mit der aufgerufenen Blitzer-App betriebenen Mobiltelefon handle es sich um ein unzulässiges Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1c StVO.
Dass Mobiltelefone mit installierter und aufgerufener Blitzer-App nicht selbst nach Verkehrsüberwachungsmaßnahmen suchen, sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich.
Allein die technisch eröffnete Möglichkeit, sich nur anlassbezogen verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen zu können,
solle mit der Regelung präventiv unterbunden werden.

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