Wieder Revision beim BGH erfolgreich

Anklage : Freiheitsberaubung, räuberische Erpressung und Körperverletzung-Urteil: Verwarnung. Wie das?

Im Juli 2016 wurde der Mandant wegen der o. g. Delikte durch die Staatsanwaltschaft angeklagt. Beim Landgericht ( Jugendkammer) wurde im Dezember 2016 wegen schwerem Raubes verhandelt und das Urteil  erkannte auf Nötigung mit der Auflage, als Schadenswiedergutmachung 250,00 € an den Geschädigten zu zahlen.
Hiergegen haben wir Revision zum BGH eingelegt und der Generalbundesanwalt beantragte mit langer Begründung, diese zu verwerfen.
Der BGH hob das Urteil dennoch auf und verwies zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Jugendrichter zum Amtsgericht zurück.
Nach dort durchgeführter Verhandlung wurde der Angeklagte durch Urteil „verwarnt“.
Der Fehler, der zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts führte, lag darin das das Gericht die Auflage erteilte, eine Entschädigung zu leisten. Dies stellt aber ein „Zuchtmittel“ im Sinne des Jugendstrafrechts dar und dies ist erst zulässig, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
Jetzt ist der Betroffene verwarnt. Das sollte aber auch ausreichen.

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