Geblitzt? Keine Verurteilung bei Verweigerung der Wartungsakte des Blitzers!

 

Der Bußgeldbescheid wegen eines angeblichen Geschwindigkeitsverstosses kam und es wurde Einspruch eingelegt. Der Verteidiger hatte bereits nach Erhalt des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Behörde Akteneinsicht, auch in die Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgerätes verlangt.
Dies wurde ihm aber sowohl von der Behörde als auch später vom Gericht verweigert, wie immer, und es erfolgte die Verurteilung.

Nachdem Rechtsbeschwerde zum OLG eingelegt wurde, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Gericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen.
Die Verwaltungsbehörde sei gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes verpflichtet, so das Oberlandesgericht, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit der verweigerten Einsicht dieser Unterlagen habe die Behörde der Verteidigung die Möglichkeit genommen, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden.

Im Ergebnis heißt das: Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht das Recht zu, Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts zu nehmen.
Wird ihm dieses Recht durch das Gericht verweigert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

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