Vermögensabschöpfung im Strafverfahren auch bei Jugendrecht ?

Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob die Abschöpfung von Vermögen, welches aus einer Straftat stammte, auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht möglich ist.

Die Regelungen sind im StGB §§ 73 ff normiert.

Das OLG stellt in seiner Entscheidung ( 4 RVs 90/20 ) vom 18. August 2020 nunmehr ganz klar, das diese Normen auch im Bereich des Jugendstrafrechts uneingeschränkt und sogar zwingend anzuwenden sind, da der Gesetzgeber bewusst keine Ausnahme geregelt hat.

Dem Argument, das es gerade bei jugendlichen Straftätern zu schweren finanziellen Belastungen, evtl über viele Jahre kommen kann, haben sich die Richter nicht angeschlossen.

Härtefälle könnten nach § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO ( Strafprozessordnung) im Rahmen der Vollstreckung berücksichtigt werden.

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