Geschwindigkeitsmessung TraffiPhot nicht verwertbar

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Und wieder: Geschwindigkeitsmessgerät, Foto,TraffiPhot, Messung nicht verwertbar

Dem Mandanten wurde vorgeworfen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten zu haben.
Dabei wurde er mit dem Geschwindigkeitsmessgerät „TraffiPhot“ erfasst und es wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 120,00 €+ Gebühren erlassen und es sollte ein „Punkt“ im Fahreignungsregister eingetragen werden.
Nachdem wir rechtzeitig Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegt haben fragten wir bei der Rechtsschutzversicherung des Betroffenen nach, ob diese auch bereit sei, Kosten eines Sachver-ständigengutachtens zu tragen.
Nachdem die Rechtsschutzversicherung ihre Zusage erteilte wurde der gesamte Sachverhalt, Meßprotokoll, Eichschein, Meßfoto als Ausdruck, kalibriertes Foto, Fall- Datei, öffentlicher Schlüssel und der Nachweis über Wartungen usw. gutachterlich untersucht.
Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass die Kontrolle des Sensorbereiches nicht belegt war, der Schulungsnachweis des Meßbeamten nicht vorlag, eine Authentizität der Falldatei nicht belegt war und die Messwertebildung nicht nachprüfbar war.
Insgesamt war festzustellen, dass die Beweismittel nicht geeignet waren, den Tatvorwurf ausreichend zu belegen. Es erfolgte Freispruch.

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