Fussball : Stadionverbot aufzuheben, wenn keine konkrete Prognose möglich
- 9. Oktober 2018
Der DFB ist schnell dabei, Stadionverbote auszusprechen und die Landesverbände und ausrichtende Sportvereine wollen es dem gleichtun und es werden oft geringe Vorfälle zum Anlass genommen, Stadionverbote auszusprechen, ohne den konkreten Einzelfall zu prüfen. Aber jeder Einzelne hat die Möglichkeit, den Ausspruch eines solchen Verbotes rechtlich überprüfen zu lassen:
Stadionverbot ohne konkrete Hinweise auf künftig zu erwartende Störungen rechtswidrig und demnach aufzuheben.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt.
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger, mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Beim Kläger und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016,
gegen den Kläger und insgesamt 177 Personen, die kontrolliert wurden, ein Stadionverbot auszusprechen. Nachdem der Kläger dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte ( DFB ) dem Kläger ein bundesweites Stadionverbot, welches bis zum 26. März 2019 befristet wurde.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied am 09.08.2018, (- 30 C 3466/17 (71) ) dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbots habe, weil dieses einer sachlichen Grundlage entbehre.
Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden.
Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte muss aber eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und darf sich nicht einfach auf subjektive Einschätzungen nur der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichender Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigten.
Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Kläger sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, so dass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionverbot bestanden hätte.