Polizeieinsatz, Bodycam, eigene Aufnahmen straffrei ?

Vertraulichkeit des Wortes, Bodycam, eigene Aufzeichnung

Das Aufzeichnen einer Personenkontrolle mittels Mobiltelefons erfüllt nicht den Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB  ( Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ),  wenn der kontrollierende Polizeibeamte seinerseits den Vorgang zum Zwecke der Beweissicherung mit einer Bodycam aufzeichnet. Die im Rahmen der Kontrolle getätigten Äußerungen des Beamten sind in diesem Fall nicht als „nichtöffentlich“ anzusehen.

LG Hanau, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 Qs 23/22

Anläßlich einer Polzeikontrolle verhielt sich der Beschuldigte abweisend gegenüber der Polizei. Daher startete einer der Beamten, nach entsprechender Ankündigung, mit seiner dienstlichen mitgeführten Bodycam eine Ton- und Videoaufnahme, woraufhin der Beschuldigte seinerseits begann, den Beamten mit seinem Mobiltelefon zu filmen.

Der Aufforderung, dies zu unterlassen, kam er nicht nach, weshalb schließlich der von der Polizei kontaktierte Bereitschaftsstaatsanwalt telefonisch die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers anordnete. In der Folge ordnete das AG die Beschlagnahme des Mobiltelefons an. Der Beschwerdeführer sei einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdächtig.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das LG den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben.

Das Gespräch zwischen dem Polizeibeamten und dem Beschuldigten sei spätestens in dem Moment nicht mehr nichtöffentlich gewesen, als der Beamte nach vorangegangener Ankündigung seine dienstlich gelieferte Bodycam einschaltete und damit seinerseits das Gespräch zu Beweiszwecken auf ein Speichermedium aufnahm. Eine solche Gesprächssituation nehme gemessen an Wortlaut, Entstehungsgeschichte und insbesondere dem Strafzweck des § 201 StGB nicht mehr an dessen Schutz teil.

Beide Seiten haben ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung des Tatgeschehens.

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