Lasergerätemessung unverwertbar.

Geschwindigkeitsmessungen durch Lasermessgerät „Poliscan Speed“ der Firma Vitronic unverwertbar

Geschwindigkeitsmessungen durch das Lasergerät „Poliscan Speed“ sind unverwertbar, da die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten werden. Das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Dies geht aus einer Entscheidung des AG Mannheim hervor.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic „Poliscan Speed“ PS 629690 – 231291 239.
Das Amtsgericht stellte das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 des OWiG ein. Die Geschwindigkeitsmessung durch das Lasergerät „Poliscan Speed“ sei unverwertbar gewesen, da die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten wurden. Das Messgerät habe der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entsprochen, nämlich der Messwertermittlung. Das Gerät habe anders gemessen als in der Bauartzulassung beschrieben.
Es müsse bei jeder einzelnen Messung geprüft werden, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.
Damit entsprach das AG der schon oft und über einen langen Zeitraum auch in vielen anderen Verfahren vorgetragenen Rechtsauffassung des Rechtsanwaltes Bernd Idselis, dass jeder Bußgeldrichter sich mit der Thematik der Messwerteermittlung befassen sollte. Es ist eben nicht ausreichend, sich auf den Hinweis auf die Richtigkeit der Bauartzulassung zu beschränken, weil dies „doch immer so gemacht“ werde.

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