Führerschein und Sperrfrist-hier Verkürzung

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (69 StGB).

Dabei kommt es nicht selten vor, dass das Gericht zudem noch eine sogenannte Sperrzeit ausspricht, in dem die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen ist, dem Täter keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hierdurch entstehen den Täter, über Geldstrafen und Kosten weit hinaus, teilweise mehr als nur Unannehmlichkeiten, da er die Fahrerlaubnis zum Erreichen seiner Arbeitsstelle benötigt, oder für pflegebedürftige Personen Besorgungen machen muss oder einfach auf dem Land lebt und die Wege sehr lang sind. Der Betroffene ist nunmehr auf die Hilfe anderer angewiesen, meist Familienmitglieder, oder er muss sich einen Fahrer zu günstigen Konditionen einstellen oder den öffentlichen Nahverkehr nutzen.

Alles sehr umständlich und sehr teuer. Und auch die Familienmitglieder, die den Betroffenen nunmehr fahren müssen, sind wohl nicht lange davon begeistert.

Hier besteht nun für den Betroffenen nach § 69a Abs 7 StGB die Möglichkeit, die Sperrzeit aufzuheben. Hier lautet es wie folgt:

§ 69 (7) StGB

„ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.“

D. h. für den Betroffenen aber nicht nur, einen Antrag entsprechend beim Gericht zu stellen, sondern er muss auch neue Tatsachen vortragen, die das Gericht dahingehend überzeugen, die Sperre vorzeitig aufzuheben.

Hier kommt insbesondere in Betracht, dass der Betroffene psychologische Beratung bei einem Verkehrspsychologen in Anspruch nimmt und entsprechende Nachschulungskurse besucht.

Kann er hierüber Nachweise erbringen kann das Gericht feststellen, dass der ehemalige Täter nun mehr als einsichtig geworden ist und eine Änderung in seinem Problemverhalten an den Tag gelegt hat. Dann kann ein solcher Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist zugunsten des Betroffenen erfolgreich sein.

Jedoch ist es damit nicht ganz getan, denn die Führerscheinstelle kann den Betroffenen darüber hinaus aufgeben, eine positive MPU über die Fahrtauglichkeit und meist, Alkoholproblematik, beizubringen.
Da insbesondere bei einem Alkoholmissbrauch erforderlich ist, Abstinenznachweise über mindestens sechs Monate, meist zwölf Monate, beizubringen, ist es den Betroffenen dringend anzuraten hierüber rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

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