Staatsanwalt befangen? Ablehung nicht möglich? Vielleicht doch!

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Die Ablehnung von Richtern, Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen sind in der Strafprozessordnung in den §§ 22 ff StPO geregelt. Hier ist der/die Staatsanwalt/-in nicht aufgeführt und man sucht entsprechende Vor-schriften vergebens.

Und nun? Was ist zu tun, wenn man auf einen wirklich energischen und vehement auftretenden Staatsanwalt/in trifft? Was machen, wenn dieser/e im Verfahren nur Belastendes verfolgt, aber entgegen der Verpflichtung auch Entlastendes zu erforschen, dieses unterlässt?

Außerhalb einer Gerichtsverhandlung gibt es kaum oder nur wenig, was getan werden könnte. Bis auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt da kaum etwas. Aber auch diese kann schon erfolgreich sein, solange sie nicht missbräuchlich betrieben wird.

Da aber auch die Vorschriften der §§ 22 ff StPO nicht für die Staats-anwälte/in gelten, hat man im Gerichtsverfahren nur die Möglichkeit über das Gericht, bzw. den/die Vorsitzenden/e indirekt Einfluss auf einen korrekten Ablauf des Verfahrens.

Überwiegend wird aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Ver-pflichtung des Gerichtes abgeleitet, bei dem Dienstvorgesetzten auf die Ablösung des Staatsanwalts und damit auf die Ausübung von dessen Devolutionsrechts zu drängen, wenn dieser seine Verpflichtung zur Objektivität schwer und nachhaltig verletzt.
Ein subjektives Recht des Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter auf Ersetzung des befangenen Staatsanwalts besteht jedoch nicht; da die ablehnende Entscheidung des Dienstvorgesetzten auch kein Justiz-verwaltungsakt ist, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.

An dieser Situation ist ersichtlich, das jeder Betroffene eines Strafverfahrens einen erfahrenen Strafverteidiger benötigt, der auch die Courage hat, einem übereifrigen Staatsanwalt/in entgegen zu treten.

 

 

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