Zeuge weigert sich auszusagen. Beugehaft ?
- 25. Februar 2025
Es kommt in Strafprozessen vor, das sich Zeugen weigern, eine Aussage zu machen. Entweder berufen sie sich darauf, das sie sich selber nicht belasten müssen, oder sie können sich nicht erinnern.
Hier hat das Gericht genau zu prüfen, ob ein Recht des zteugen besteht, die Aussage zu verweigern. Kommt das Gericht zur begründeten Ansicht, es gibt keine objektiven Gründe, ist es möglich, den Zeugen in Beugehaft nehmen zu lassen , § 70 Absatz 2 StPO. Jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht – anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO – im gerichtlichen Ermessen. Dabei ist die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
In der Praxis geschieht die zweifelhafte Berufung eines Zeugen auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht häufig in BtM-Verfahren. Nachdem der Zeuge in seinem eigenen Verfahren zur Verbesserung seiner Lage vielfach schon eine „Lebensbeichte“ mit Belastung Dritter abgelegt hat, will er hiervon nach rechtskräftiger Verurteilung in den Folgeverfahren gegen diese Dritten nichts mehr wissen und beruft sich auf § 55 StPO. In solchen Verfahren ist das wegen großzügiger Anwendung des § 154 StPO im Ursprungsverfahren gegen den Zeugen oder unter Berufung auf die Aussage „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ bezüglich weiterer Taten des Zeugen oftmals erfolgreich.
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