Zeuge bei Polizei- Nur mit Anwalt?

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 38, 105) folgt aus dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 GG grundrechtlich geschützen Persönlichkeitsrecht das Recht eines Zeugen, sich eines Anwalts als Zeugenbeistand zu bedienen. Dieses mittlerweile in § 68b StPO konkretisierte Recht gilt für alle Vernehmungen, also auch für polizeiliche (Senge, KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 68b Rn. 1; Klengel, Müller, NJW 2011, 23 (24)).

Daraus wiederum folgt, dass die Strafverfolgungsbehörden gehalten sind, Vernehmungen so zu terminieren, dass ein Zeuge von einer von ihm gewünschten anwaltlichen Begleitung auch Gebrauch machen kann (BeckOK/Monka, StPO, 1.1.2018, § 68b Rn 2).

Es stellt sich daher die Frage, ob der vernehmende Beamte den Zeugen darüber belehren muss. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist grundsätzlich Sache des Zeugen selbst zu entscheiden, ob er sich eines Zeugenbeistandes bedienen möchte. Diese Vorgabe ist meines Erachtens mehr als bedenklich, da zwar die Ermittlungsbeamten zumindest bei größeren Verfahren oder Aussagen im Hinblick auf ein faires Verfahren darauf aufmerksam machen sollen, jedoch hier dem Missbrauch Tür-und Tor geöffnet ist, da der vernehmende Beamte sich oft durch Anwesenheit eines Strafverteidigers an der Ausübung seiner Arbeit behindert sieht.

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