Durchsuchung
- 7. April 2020
Große Bareinzahlungen auf Girokonto? Sofort Durchsuchung der Wohnung? Dann aber…
Ein Betroffener hatte große Bareinzahlungen auf sein Girokonto vorgenommen
und dann die Gelder auf ein Auslandskonto überwiesen.
Dies reichte dem Ermittlungsrichter für den Erlass eines Durchsuchungs-
beschlusses, den die Staatsanwaltschaft beantragte.
Der Richter begründete die Durchsuchung mit dem Anfangsverdacht der Geldwäsche,
ohne dass er konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bennen konnte, dass die
Gelder aus einer Katalogvortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes
herrührten.
Das Verfassungsgericht hob die Entscheidung auf.
Der mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in
die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen
setzt zu seiner Rechtfertigung einen Anfangsverdacht voraus, der über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und auf konkreten
Tatsachen beruhen muss. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von
Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst
erforderlich sind.
Dafür müsse schon eine Katalogtat des § 261 I 2 StGB vorliegen.
Das heißte also, das nicht erst die Durchsuchung zu möglichen Ergebnissen führen soll, die den Verdacht erst begründen.
Also nicht das Pferd von hinten aufzäumen.