Vorsteuerabzug bei Versicherungssteuer ? Nein
- 27. August 2024
Damit die Versicherungssteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, muss sie eine „gesetzlich geschuldete Steuer“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes sein. Das bedeutet, dass die Versicherungssteuer eine Umsatzsteuer sein muss, um abzugsfähig zu sein. Die Vorschrift geht jedoch auf Art. 17 Abs. 2 a) der Richtlinie 77/388/EWG zurück, in der direkt von der „Mehrwertsteuer“ die Rede ist.
Aber hier die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage:
„Es handelt sich bei der Versicherungssteuer nicht um eine Mehrwertsteuer. Denn es fehlt an einem entscheidenden Merkmal. Eine Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Steuer, die alle wirtschaftlichen Vorgänge Deutschlands erfasst. Dies ist bei der Versicherungssteuer aber nicht der Fall. Sie beruht vielmehr auf einem zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestehenden Versicherungsverhältnis. Daher kann die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2010, Az. V B 119/09).
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