THC mehr als 1,0 ng/ml im Blut-Ordnungswidrig ja, vielleicht auch nein

Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG setzt voraus, dass der Betroffene  die  Sorgfalt  außer  Acht  lässt,  zu  der  er  nach  den  Umständen  und
seinen  persönlichen  Fähigkeiten  verpflichtet  und  im  Stande  ist,  und  deshalb entweder die Verwirklichung des Tatbestands nicht erkennt oder die Möglichkeit
einer Tatbestandsverwirklichung zwar  realisiert,  aber  auf  ihr  Ausbleiben  vertraut.  Erforderlich  ist  ein  objektiver  Pflichtverstoß,  der  in  subjektiver  Hinsicht
dem  Betroffenen  nach  seinen  persönlichen  Kenntnissen  und  Fähigkeiten  zum Vorwurf gereicht. Also ist die Konsequenz ein Fahrverbot und eine Geldbuße.

Was bedeutet dies nun?

Objektiv muss der Betroffene wissen, dass er Cannabis konsumiert hat. So weit kann das gelingen.
Subjektiv aber kann er begründeter Ansicht sein, dass

-gar keine Wirkung eingetreten ist
-die Wirkung nicht mehr vorhanden ist
-eine Wirkung ausgeschlossen ist
-oder eine Wirkung nur wenig vorhanden ist

Und, da er ja dafür beweispflichtig ist, muss er diese Untersuchungen an sich selbst im Beisein eines Zeugen vornehmen.

Vielleicht kann es ja helfen, wenn der Betroffene 24 Stunden nach dem Konsum einen Reaktions- und Konzentrationstest ablegt, so wie er bei der MPU-Begutachtung vorgenommen wird. Diese Tests kann man im Internet downloaden.
Dies wäre dann eine Möglichkeit , da nach  den  Regelungen  in  § 2  Abs.1  FeV  und  § 31  Abs.1  StVZO  hat  der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt für seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit umfassend Sorge zu tragen. Er muss sich, bevor er ein Kraftfahrzeug  führt ,  stets  durch  sorgfältige  kritische  Selbstbeobachtung  vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten überhaupt in der  Lage  ist,  den  Erfordernissen  des  Straßenverkehrs  zu  genügen

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