THC mehr als 1,0 ng/ml im Blut-Ordnungswidrig ja, vielleicht auch nein
- 5. April 2017
Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG setzt voraus, dass der Betroffene die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und
seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, und deshalb entweder die Verwirklichung des Tatbestands nicht erkennt oder die Möglichkeit
einer Tatbestandsverwirklichung zwar realisiert, aber auf ihr Ausbleiben vertraut. Erforderlich ist ein objektiver Pflichtverstoß, der in subjektiver Hinsicht
dem Betroffenen nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Vorwurf gereicht. Also ist die Konsequenz ein Fahrverbot und eine Geldbuße.
Was bedeutet dies nun?
Objektiv muss der Betroffene wissen, dass er Cannabis konsumiert hat. So weit kann das gelingen.
Subjektiv aber kann er begründeter Ansicht sein, dass
-gar keine Wirkung eingetreten ist
-die Wirkung nicht mehr vorhanden ist
-eine Wirkung ausgeschlossen ist
-oder eine Wirkung nur wenig vorhanden ist
Und, da er ja dafür beweispflichtig ist, muss er diese Untersuchungen an sich selbst im Beisein eines Zeugen vornehmen.
Vielleicht kann es ja helfen, wenn der Betroffene 24 Stunden nach dem Konsum einen Reaktions- und Konzentrationstest ablegt, so wie er bei der MPU-Begutachtung vorgenommen wird. Diese Tests kann man im Internet downloaden.
Dies wäre dann eine Möglichkeit , da nach den Regelungen in § 2 Abs.1 FeV und § 31 Abs.1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt für seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit umfassend Sorge zu tragen. Er muss sich, bevor er ein Kraftfahrzeug führt , stets durch sorgfältige kritische Selbstbeobachtung vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten überhaupt in der Lage ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen
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