Telefonieren im Auto während der Fahrt- immer wieder anders entschieden, doch wie?

Ein PKW Fahrer hielt sein Mobiltelefon während er Autofahrt in der Hand, um es zum Laden anzuschließen. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet und vom Amtsgericht verurteilt, weil die Nutzung eines Mobiltelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar, weil durch § 23 Abs. 1a StVO  gewährleistet werden soll, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahrleistung frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein, so das OLG Oldenburg.

Das Amtsgericht Landshut dagegen sah das anders und begründete seine Entscheidung damit, das ein Autofahrer, der während der Fahrt sein Handy aufnimmt, um es zum Laden anzuschließen, nicht gegen das Benutzungsverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO verstösst.
Würde man der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg folgen, könne man auch schon die reine „Ortsveränderung“ unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO fassen, da der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen bieten würde. Zudem würde die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen. Denn man unterstelle dem Betroffenen, er würde sein Telefon im Fahrzeug widerrechtlich benutzen wollen. Er dürfe aber bei Nutzung eines Headsets oder der Freisprechanlage telefonieren und dabei das Telefon sogar in die Hand nehmen, so das OLG Stuttgart vom 25.04.2016 .

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