Strafmaßtabellt bei BtM-Delikten
- 20. Mai 2013
2. Mai 2013 / Eintrag von Bernd Idselis
Neues zum BtMG – Strafmaßbeispiele
LG Kleve, 120 Kls am 30.05.2012 : Achtung neu und wichtig!
„Ein Grundstück, auf welchem eine Marihuana-Plantage betrieben wird (hier: professioneller Anbau von Cannabis im Keller und im Obergeschoss eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses), kann als Tatwerkzeug Nach § 74 StGB eingezogen werden.“
BGH, 4 StR 653/11 am 07.02.2012:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Sicherstellung der Drogen als Strafmilderungsgrund.
„Die vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel in einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen muss.“
VG Lüneburg, 3 B 10/12 am 29.02.2012:
Erkennungsdienstliche Behandlung nach KFZ-Fahrt unter Cannabis-Einfluss
„Das Führen eines KFZ unter Cannabis-Einfluss als solches ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Die Behandlung ist keine Sanktion für „geschehenes Unrecht“.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann nur gerechtfertigt sein, um bei einem künftig zu besorgenden Handel mit Rauschgift die Ermittlungsarbeiten zu erleichtern. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass speziell der von der erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffene als Verdächtiger eines strafbaren Handelns in die Ermittlungen einbezogen werden könnte.
Die Besorgnis zukünftiger strafrechtlicher Ermittlungen können etwa anknüpfen an die bei der Anlasstat aufgefunden Drogenmenge, an wiederholten Drogenbesitz, an die gemessenen Blutwerte, aber auch an weitere Gesichtspunkte.
Die Werte der sog. Daldrup-Tabelle sind taugliche Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Konsum, einen gelegentlichen Konsum oder aber einen Probierkonsum von Cannabis.“
BGH 4 StR 517/11 am 07.12.2011:
Betäubungsmitteldelikt: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters bei Schätzung der Betäubungsmittelqualität
„Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt. Hierzu bedarf es deshalb konkreter Feststellungen. Dabei ist es in der Regel erforderlich, den Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen. Beschreibungen wie gute, mittlere, durchschnittliche oder schlechte Qualität sind nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sich den Urteilsgründen oder allgemeinem Erfahrungswissen ein Bezugsrahmen entnehmen lässt, der die Ableitung eines bestimmten Mindestwirkstoffanteils zweifelsfrei ermöglicht.
Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine Schätzung festlegen .“
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