Straflose Vorbereitungshandlungen im Steuerstrafrecht
- 10. Oktober 2024
Straflose Vorbereitungshandlungen im Steuerstrafrecht
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach § 370 II AO unter Strafe gestellt. Nach § 22 StGB, der über § 369 II AO auch im Steuerstrafrecht gilt, versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung dieser unmittelbar ansetzt.
Davor können aber straflose Vorbereitungshandlungen in der Person des Täters liegen, also alles was vor der Abgabe der Steuererklärung an Manipulationen vom Täter vorgenommen wird, ist steuerstrafrechtlich noch irrelevant ( kann aber nach anderen Gesetzen evtl strafbar sein, wie Urkundenfälschung usw. ).
Straflose Vorbereitungshandlungen sind beispielsweise:
Buchführung oder Inventur oder GuV oder Bilanz ist falsch oder unvollständig erstellt worden
Buchungsbelege sind inhaltlich nicht richtig oder falsch hergestellt worden
Buchungsbeleg werden verfälscht, verändert oder vernichtet
Absprachen mit anderen Dritten Personen über Austausch von falschen Rechnungen
Rechnungen werden nicht oder unrichtig erteilt
Absprachen mit Dritten über Geschäfte ohne Rechnung
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und bedarf im Einzelfall einer gesonderten Beratung.
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