Steuerstrafrecht-Berechnung und Schätzung, aber wie?

Steuerstrafverfahren und Schätzungen

In den meisten Verfahren geht es bei der Beweisaufnahme darum, dass die tatsächlichen Gesamtbeträge, die der Betroffene angeblich hinsichtlich einer Steuerzahlung verkürzt hat, noch nicht rechtskräftig feststehen, da die Steuerbescheide noch durch die Finanz- und Fachgerichte überprüft werden, jedoch das Strafverfahren schon durchzuführen ist.
Das Gericht ist personell und zeitlich nicht in der Lage, und auch nicht verpflichtet, jeden einzelnen steuerlich erheblichen buchhalterischen Vorgang durchzurechnen und zu überprüfen.

Daher hat jetzt ganz aktuell der erste Strafsenat beim BGH entschieden, „dass im Steuerstrafverfahren die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig ist, aber nur dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige überhaupt einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat. Hierzu muss das Gericht Beweise erheben und im Urteil ausführlich die Grundlagen des Tatbestände darlegen.
Sind Sie doch die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ungewiss und ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und der Gewinne nicht möglich, dass das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen auf die Richtwerte für Rohgewinnsaufschlag schätzen.
Da diese Schätzungen aber nur sehr grob sind und andererseits das Tatgericht auch nicht einfach zu Gunsten des Betroffenen einen tiefsten Wert annehmen darf, muss das Gericht in der Beweisaufnahme klären welche Mindestumsätze der Betroffene erzielt hat auch diese müssen ausführlich dargelegt werden.
In seinem Urteil hat das Gericht dann genau darzulegen, wie es zu den Berechnungsmethoden gekommen ist und auf welcher Grundlage diese vorgenommen wurden.“

Daher hat die Verteidigung während der Beweisaufnahme dafür Sorge zu tragen, dass entlastendes Zahlenmaterial dem Gericht vorgelegt wird und die Verteidigung hat eventuell sodann das Urteil revisionsrechtlich zu überprüfen und vorzulegen.

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