Stalking: Was ist das eigentlich?

10. Februar 2016 / Eintrag von Bernd Idselis

Was ist Stalking? – Hier die Voraussetzungen

§ 238  Nachstellung StGB (Strafgesetzbuch )-das ist der Stalking Paragraph

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was aber bedeuitet: „beharrlich“?

Ein Nachstellen ist nur dann als „beharrlich” anzusehen, wenn gegenüber dem Opfer zumindest zwei Handlungen i.S. des § STGB § 238 STGB § 238 Absatz I Nrn. 1 bis 5 StGB vorliegen. Auf eine abschließende Aufzählung und Nennung einer Anzahl hat der Gesetzgeber verzichtet.
Auf Handlungen, die Gegenstand einer früheren Verurteilung des Angeklagten waren, oder die begangen wurden, bevor der § STGB § 238 StGB am 31. 3. 2007 in Kraft getreten ist, kann dabei nicht abgestellt werden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15. 1. 2010 – 1 Ss 10/09 ).

Dabei ist wichtig, dass allein die Verwirklichung dieser Handlungsvarianten für sich noch nicht ausreicht.Es ist darüber hinaus erforderlich, dass der Täter die Handlungen
unbefugt, beharrlich begeht und dadurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt.

Unbefugt meint, dass der Täter entgegen dem Willen des Opfers handelt.

Die Nachstellung ist ein Vorsatzdelikt, sodass der Täter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen muss.
Bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Dem Täter muss klar sein, dass seine Handlung dazu führt, dass das Opfer in seiner normalen Lebensgestaltung nicht unerheblich gestört ist.

Man sieht schon, dass es sich einen Tatbestand handelt, der viele wertende Begriffe enthält, also viel Spielraum für Interpretationen lässt.

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