Schweigerecht des Beschuldigten-beachten!
- 10. September 2016
10. September 2016 / Eintrag von Bernd Idselis
Belehrungspflicht und Aussagefreiheit – Schweigen des Beschuldigten
Gleich zu Beginn der ersten Vernehmung durch Polizeibeamte und andere Vertreter der „staatlichen Gewalt“, ist der Beschuldigte umfassend zu belehren. Dieser Hinweis auf die Aussagefreiheit und auch auf das Recht des Beschuldigten auf Verteidigerkonsultationen ist ohne Rücksicht darauf zu erteilen, ob der Beschuldigte diese Rechte kennt oder nicht.
Die Belehrungspflicht gilt nicht nur für die formelle mündliche Vernehmung als solche, sondern auch für vorgelagerte Maßnahmen oder für lockere Gespräche auf dem Gang der Polizeidienststelle oder auf dem Rücksitz des Einsatz-fahrzeuges.
Der Beschuldigte ist auch nicht gehalten, zur eigenen Überführung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfolgungsorgans oder eines Sachverständigen aktiv mitzuwirken.
Er kann in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere bei Vernehmungen immer selbst darüber entscheiden ob er an der Aufklärung des Sachverhaltes aktiv mitwirken will oder nicht. An Tests, Rekonstruktionen des Tatortes oder an Schriftproben oder anderen Maßnahmen muss der Beschuldigte daher auch nicht mitwirken.
Weiter ist von Wichtigkeit, dass der Beschuldigte im Anschluss an eine Belehrung erklären kann, einen Verteidiger sprechen zu wollen. Dann darf die Vernehmung nicht gegen seinen Willen weiter fortgesetzt werden. Und auch beharrliches Nachfragen der Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten ist unzulässig.
Ebenso unzulässig ist die Vereitelung der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger durch Verweigerung eines Telefongespräches über den Behördenanschluss der Polizei.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass weiterhin gilt:“ Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
Und die langjährige Erfahrung des Rechtsanwalts Idselis als Strafverteidiger zeigt auch: „ wer viel redet, sitzt lang“.
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