Reißverschlussverfahren im Strassenverkehr
- 11. Juni 2013
11. Juni 2013 / Eintrag von Bernd Idselis
Straßenverkehrsrecht – Reißverschlussverfahren und Spurblockade?
Eine PKW Fahrerin befuhr den linken von zwei Fahrstreifen. Durch einen auf ihrem Fahrstreifen stehenden PKW wahr die Weiterfahrt versperrt, so dass sie auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Hierbei kam es zur Kollision mit einem von hinten kommenden Fahrzeug. Die PKW-Fahrerin verlangte Schadensersatz, weil das hintere Fahrzeug das Reißverschlussprinzip nicht beachtet habe. Sie scheiterte jedoch beim Gericht.
Die Grundregel zum Reißverschlussverfahren findet sich in § 7 Abs. 4 StVO. Danach ist das Reißverschlussverfahren anzuwenden, wenn einer von mehreren Fahrstreifen endet oder wenn das Weiterfahren auf diesem Fahrstreifen aus anderen Gründen nicht möglich ist. In diesen Fällen haben die Fahrzeuge auf dem freien Fahrstreifen den Fahrzeugen des endenden oder blockierten Fahrstreifens in abwechselnder Folge Fahrzeugen den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Die Fahrzeuge, die den Fahrstreifen wechseln, trifft nach § 7 Abs. 5 StVO aber weiterhin eine erhöhte Sorgfaltspflicht, d. h., sie müssen durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers ihre Wechselabsicht anzeigen, die Fahrzeugführer sind verpflichtet nach rückwärts zu schauen und sich langsam einzufädeln. Im Falle eines Unfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugs.
Das AG München hat in dem entschiedenen Fall die Anwendung der Reißverschlussregel abgelehnt mit der Begründung, der blockierende PKW habe den linken benutzten Fahrstreifen nur temporär blockiert. Dies sei kein Anwendungsfall von § 7 StVO.
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