Neues in der Strafprozessordnung, ab sofort

Änderungen der StPO im Ermittlungsverfahren

Noch schnell vor der neuen Legislaturperiode hat der Bundestag wichtige Änderungen in der Strafprozessordnung  ( StPO ) vorgenommen.

Hier die Wichtigsten zum Nachlesen:

Richtervorbehalt bei Blutprobe

Bis zum 24.08.2017 war in in § 81a Abs. 2 StPO der sog. Richtervorbehalt geregelt. Das bedeutete, dass bis auf den Fall der Dringlichkeit und der „Eilbedürftigkeit“ die Strafverfolgungsbehörden in allen Verfahren bei Blutprobenentnahmen in Eilsituationen zunächst versuchen mussten, die Anordnung über die Entnahme einer Blutprobe des zuständigen Richters zu erhalten.
Der neue § 81a Abs. 2 StPO lautet seit dem 24.08.2017: Die Entnahme einer Blutprobe bedarf keiner richterlichen Anordnung,“ wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.“ Diese Vorschrift gilt auch für das Bußgeldverfahren über § 46 Abs. 4 S. 1 OWiG.

Die Molekulargenetische Untersuchung gemäß § 81e StPO wurde geändert

Die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung war unter der Voraussetzung zulässig, dass festgestellt werden sollte, das aufgefundene Spurenmaterial stamme vom Beschuldigten oder dem Verletzten. Jetzt ist genauer geregelt worden, dass die molekulargenetische Untersuchung die Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie die Bestimmung der Abstammung und des Geschlechts umfasst.

DNA-Reihenuntersuchung

Bislang war nur erlaubt, dass festgestellt werden darf, ob das Spurenmaterial von dieser Person stammt, also einfach ein „ja“ oder „nein“.
Jetzt kann auch untersucht werden, ob in den Spuren eine genetische Ähnlichkeit (also nicht nur eine Übereinstimmung) vorhanden ist. Treffer dürfen danach jetzt verwendet werden zulasten Verwandter in gerader Linie (§ 1589 Satz 1 BGB), also Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel, und zulasten von Verwandten in der Seitenlinie (§ 1589 Satz 2 BGB), also voll- und halbbürtigen Geschwister sowie Geschwisterkindern (Nichten, Neffen).

Staatstrojaner

Die Quellen-TKÜ und der Einsatz eines Staatstrojaners soll der Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation dienen. Nach der Neufassung der Vorschrift zum Staatstrojaner darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“

Online-Durchsuchung über § 100a Abs.1 S.3 StPO

Liegt eine Straftat aus dem Katalog des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO vor, darf nunmehr auch der Inhalt und die Umstände der Kommunikation mittels einer Überwachungssoftware überwacht und aufgezeichnet werden, bei denen der Übertragungsvorgang bereits abgeschlossen ist und bei dem Betroffenen gespeichert ist. Das betrifft auch die über alle Messenger-Dienste versandten Nachrichten.

Online-Durchsuchung gemäß § 100 b StPO

Was bislang unzulässig war : Jetzt ist die Online-Durchsuchung legitim. Danach darf jetzt auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass jemand als Täter einer Katalogtat aus § 100b Abs. 2 StPO in Betracht kommt. Mit dem Eingriff in das IT-System des Verdächtigen wird bei diesem eine Software installiert, mit der alle Informationen ausgelesenwerden, also auch diejenigen, die vor der Anordnung dieser Maßnahme bei dem Betroffenen vorhanden gewesen sind. Erfasst sind auch Cloud-Lösungen.

Audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung

§ 136 Abs. 4 StPO. Es gibt nun die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur audiovisuellen Aufzeichnung in bestimmten Verfahren oder besonderen Konstellationen.

Neuregelung der Pflichtverteidigung

Die neue Fassung des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO lautet: Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. In Betracht kommt die Bestellung des Pflichtverteidigers bei allen richterlichen Vernehmungen.

Erscheinungspflicht des Zeugen ( wichtig – nicht des Beschuldigten ) bei der Polizei

Ab dem 24.08.2017 besteht für den geladenen Zeugen eine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Nun sind Zeugen ( nicht Beschuldigte ) verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

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