Kein Fahrverbor trotz Verstoss

Kein Fahrverbot, trotz Verstoss – Absehen von der Regel

Anforderungen an ein Absehen vom Fahrverbot

Bezogen auf einen qualifizierten Rotlichtverstoß sind folgende Umstände geeignet, das Fahrverbot trotzdem entfallen zu lassen.
Dies hat seinen Grund in der Tatsache, dass der Gesetzgeber das als notwenige Folge angeordnete Fahrverbot, als Durchschnittsfall ansieht. Ergeben sich aus dem Sachverhalt tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend, dass eben kein Durchschnittsfall vorliegt, so können beim Betroffenen günstige Umstände bestehen, wie zum Beispiel:

Entgegenstehende Sonneneinwirkung hat Irritationen hervorgerufen
nachdem zunächst angehalten wurde sind andere Verkehrsteilnehmer losgefahren, ein so genannter Mitzieheffekt ist entstanden
fahrlässiges Einfahren auf einen gesperrten Fahrstreifen, jedoch anschließendes Abbiegen in freigegebene Fahrtrichtung
es ist eine überlange Verfahrensdauer entstanden, in der Regel über zwei Jahre
so genanntes Augenblicksversagen, eventuell durch vollständige Ablenkung von Kindern auf der Rücksitzbank
das Vorhandensein von sehr vielen Ampeln an einer sehr großen Kreuzung und aufgrund dessen eine Verwechslung der Ampel
es sind mehrere Fahrspuren vorhanden, wobei einerseits zunächst in „grüne“ Spur gefahren, und dann in „Rotlichtspur“ gewechselt wurde
ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einen Frühstart hingelegt
nach sehr langem Warten, versehentlich angefahren
zunächst an der Haltelinie angehalten und anschließend weitergefahren
Überfahren einer Fußgängerampel ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger
Überfahren einer Baustellenampel ohne Gefährdung anderer
nach dem Wenden auf die andere Straßenseite ein Rotlicht übersehen

Die Aufzählung dieser Beispiele ist nicht abschließend und muss individuell von Fall zu Fall vom Verteidiger geprüft werden.

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