Frist versäumt ? Hier der Ausweg und die Chance
- 29. September 2022
Wiedereinsetzung in die Frist
Schnell ist es passiert, man bekommt ein Schriftstück vom Gericht oder von einer Behörde, man liest auch die Rechtsmittelbelehrung und trotzdem vergisst man rechtzeitig den Einspruch, die Berufung oder den Widerspruch oder Anderes einzulegen. Mit Schrecken stellt man fest, dass man die Frist dafür versäumt hat. Und nun?
Beispielhaft ist in der Strafprozessordnung ist in § 44 StPO geregelt, unter welchen Voraussetzungen man beantragen kann, wieder in die Rechtzeitigkeit der Frist eingesetzt zu werden.
Nach dieser Vorschrift ist demjenigen „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dieser ohne sein Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten“. Für die Feststellung des Verschuldens ist maßgebend, die dem Betroffenen mögliche und zumutbare Sorgfalt, wobei aber eine großzügige Anwendung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit geboten ist und die Anforderungen daran nicht überspannt werden dürfen.
Vorliegend hatten wir den Fall zu bearbeiten, dass der Mandant bei seiner Rückkehr aus seinem Jahresurlaub feststellte, dass ein Strafbefehl zugestellt worden ist. Die Frist über den Einspruch hatte er versäumt. Wir beantragten beim Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und fügten entsprechende Urlaubsbelege, wie Hotelbuchungen, Tankquittungen und Autobahnvignetten anbei. Trotzdem gewährte der Amtsrichter am Amtsgericht keine Wiedereinsetzung und lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass der Mandant ja dadurch, dass ihm bekannt war, dass ein Strafverfahren gegen ihn laufen würde, Vorkehrungen hätte treffen damit irgendjemand die Post hätte beantworten können.
Mit dieser Entscheidung waren wir in keinster Weise einverstanden und legten die sogenannte „sofortige Beschwerde“ gegen diesen Beschluss ein. Das Landgericht Oldenburg hat auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Dem Betroffenen wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Kosten wurden der Staatskasse zur Last gelegt.
Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass der Betroffene glaubhaft gemacht habe, dass er nichts von der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung erfahren hat, weil er sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub befand und erst nach Ablauf der Frist zurückgekehrt ist. Einem Bürger darf als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung, längstens etwa sechs Wochen, keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Strafbefehls getroffen hat. Das Amtsgericht habe die Anforderungen völlig überspannt angesetzt und daher war der Beschluss aufzuheben und dem Betroffenen war Wiedereinsetzung zu gewähren.
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