E-Mail angekommen ? Beweis?
- 23. Februar 2022
Ob der Absender eine E-Mail vom Empfänger mit einem Angebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat,
war zwischen den Parteien streitig.Der Absender behauptete natürlich „ja“, jedoch der Empfänger sagte „nein“.
Der Absender verwies auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und
er daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Empfänger ging eine solche E-Mail erst drei
Tage später bei ihm ein.Vorliegend kam es auf das Empfangsdatum an, da damit eine Frist gewahrt worden wäre.
Das Erstgericht gab dem Absender statt, da der Anscheinsbeweis dahin gelte, das die Nachricht gesendet worden sei.
Das Berufungsgericht meinte jedoch dagegen, das der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen
sei.Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden
einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss.
Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne
nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung
und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.
Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung
eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.
Fazit:
Den Absender einer E-Mail trifft nach § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail
dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine
Meldung über die Unzustellbarkeit erhält.
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